Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG) — seit dem 1.1.2026 13,90 €/Stunde (ab 1.1.2027: 14,60 €).
Das ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage neben dem Vertragsentgelt und stets vom Streitgegenstand einer Vergütungsklage umfasst.
Nach der Sockeltheorie bleibt es bei der vereinbarten Vergütung, wenn sie höher liegt; liegt sie darunter, greift der Differenzanspruch aus § 1 I MiLoG — der Mindestlohn ist ein „Sockel" in jedem höheren Anspruch.
Fälligkeit: spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats (§ 2 I MiLoG); Berechnungszeitraum ist der Kalendermonat.
Erfüllt wird nur durch Geldzahlung als Gegenleistung für die Arbeit — Sachleistungen (z.B. ein Dienstwagen) erfüllen den Mindestlohn nicht.