MiLoG: Höhe, Sockeltheorie, Fälligkeit (§ 1 MiLoG, § 2 I MiLoG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn (§ 1 MiLoG) — seit dem 1.1.2026 13,90 €/Stunde (ab 1.1.2027: 14,60 €).

Das ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage neben dem Vertragsentgelt und stets vom Streitgegenstand einer Vergütungsklage umfasst.

Nach der Sockeltheorie bleibt es bei der vereinbarten Vergütung, wenn sie höher liegt; liegt sie darunter, greift der Differenzanspruch aus § 1 I MiLoG — der Mindestlohn ist ein „Sockel" in jedem höheren Anspruch.

Fälligkeit: spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats (§ 2 I MiLoG); Berechnungszeitraum ist der Kalendermonat.

Erfüllt wird nur durch Geldzahlung als Gegenleistung für die Arbeit — Sachleistungen (z.B. ein Dienstwagen) erfüllen den Mindestlohn nicht.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

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