Auch der Fristbeginn kann eine Verfallklausel kippen.
Knüpft sie an das bloße „Entstehen“ des Anspruchs an, ist das unangemessen (§ 307 I 1 BGB, Widerspruch zum Rechtsgedanken des § 199 I Nr. 2 BGB):
- Maßgeblich muss die „Fälligkeit“ im spezifischen Sinn sein,
- bei der auch die Kenntnis des Gläubigers zählt —
- Unkenntnis kann die Fälligkeit hinausschieben.
Ebenso unangemessen ist die Anknüpfung an die „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“:
- Wird ein Anspruch erst nach dem Ende fällig,
- blieben dem Gläubiger unter Umständen weniger als drei Monate.