Fristbeginn richtig anknüpfen: „Fälligkeit“, nicht „Entstehen“ (§ 307 BGB, § 199 BGB)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Auch der Fristbeginn kann eine Verfallklausel kippen.

Knüpft sie an das bloße „Entstehen“ des Anspruchs an, ist das unangemessen (§ 307 I 1 BGB, Widerspruch zum Rechtsgedanken des § 199 I Nr. 2 BGB):

  • Maßgeblich muss die „Fälligkeit“ im spezifischen Sinn sein,
  • bei der auch die Kenntnis des Gläubigers zählt —
  • Unkenntnis kann die Fälligkeit hinausschieben.

Ebenso unangemessen ist die Anknüpfung an die „Beendigung des Arbeitsverhältnisses“:

  • Wird ein Anspruch erst nach dem Ende fällig,
  • blieben dem Gläubiger unter Umständen weniger als drei Monate.

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