Das ungelöste Problem des § 174 BGB bei der Schriftsatzkündigung

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

§ 46h ArbGG löst nur das Form- und Zugangs-, nicht das Vollmachtsproblem.

Der Anwalt erklärt die Kündigung als Vertreter (§ 164 BGB) — damit greift § 174 BGB.

Die dem Schriftsatz beigefügte Prozessvollmacht (§ 81 ZPO) deckt Prozesshandlungen, weist aber die materiell-rechtliche Kündigungsvollmacht gerade nicht aus; ob sie als Vollmachtsurkunde i.S.d. § 174 BGB taugt, ist streitig und überwiegend verneint.

Die rechtzeitige Zurückweisung bringt die formwirksame Schriftsatzkündigung dann zu Fall — die gesetzliche Erleichterung läuft am Vollmachtsnachweis leer.

💡 Merke
Merke. Gestaltungstipp AG-Seite: der Schriftsatzkündigung eine Original-Kündigungsvollmacht beifügen — oder die Partei selbst kündigen lassen.

Zu diesem Modul gehören 1 Übungsfrage mit sofortiger Rückmeldung — dazu Mikrofälle, Karteikarten im Wiederholungsrhythmus und die Arena. Kostenlos anmelden und weiterarbeiten.

Weiter im Thema