Leistet der Arbeitgeber nach einem erkennbaren Prinzip oder bildet er Gruppen, darf er einzelne Gruppen nicht sachfremd schlechterstellen — das ist der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Rechtsgrundlage: die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht im Lichte des Art. 3 I GG, nicht Art. 3 GG unmittelbar).
Er greift nicht gegen die rein individuelle Besserstellung Einzelner (Vertragsfreiheit).
Die bloße Unterscheidung Arbeiter/Angestellte rechtfertigt eine geringere Sonderzahlung in der Regel nicht.
Rechtsfolge ist der verschuldensunabhängige Erfüllungsanspruch auf „Angleichung nach oben“.
Die Darlegungslast ist abgestuft:
- Der Arbeitgeber legt begünstigten Personenkreis und Differenzierungsgründe offen,
- der Arbeitnehmer die Erfüllung der Voraussetzungen;
- bei fehlender Kenntnis hilft die Stufenklage (Auskunft plus Zahlung) (→ B2-T4, Klausur K10).