Arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz (Art. 3 GG)

Arbeitsrecht · Lehrstoff aus ALEX – Tutor · 1 Übungsfrage dazu

Leistet der Arbeitgeber nach einem erkennbaren Prinzip oder bildet er Gruppen, darf er einzelne Gruppen nicht sachfremd schlechterstellen — das ist der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (Rechtsgrundlage: die arbeitsvertragliche Fürsorgepflicht im Lichte des Art. 3 I GG, nicht Art. 3 GG unmittelbar).

Er greift nicht gegen die rein individuelle Besserstellung Einzelner (Vertragsfreiheit).

Die bloße Unterscheidung Arbeiter/Angestellte rechtfertigt eine geringere Sonderzahlung in der Regel nicht.

Rechtsfolge ist der verschuldensunabhängige Erfüllungsanspruch auf „Angleichung nach oben“.

Die Darlegungslast ist abgestuft:

  • Der Arbeitgeber legt begünstigten Personenkreis und Differenzierungsgründe offen,
  • der Arbeitnehmer die Erfüllung der Voraussetzungen;
  • bei fehlender Kenntnis hilft die Stufenklage (Auskunft plus Zahlung) (→ B2-T4, Klausur K10).
💡 Merke
Ist die benachteiligte Gruppe über Teilzeit/Befristung oder ein §-1-AGG-Merkmal definiert, gehen die spezielleren Normen vor (§ 4 I TzBfG; §§ 3, 7 AGG, dann ggf. zusätzlich Entschädigung nach § 15 II AGG).

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