Verweigerung einer Weisung und Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung (§ 106 GewO, § 315 BGB)

Industriemechaniker M. wird kurz nach einem Konflikt mit dem Werkleiter einer weit abgelegenen Nebenhalle mit stark verschlechterten Bedingungen zugewiesen. M. hält das für Schikane, erscheint dort nicht und arbeitet weiter am alten Platz. Der Arbeitgeber erteilt ihm eine Abmahnung wegen Arbeitsverweigerung.

Durfte M. die Weisung ignorieren, und ist die Abmahnung berechtigt?

Lösung

Ist die Weisung tatsächlich unbillig, durfte M. sie ignorieren und die Abmahnung ist unberechtigt — er trägt aber das Prozessrisiko der Billigkeitsbewertung.

  • Seit der Klärung durch das BAG (2017) gilt: An eine unbillige Weisung ist der Arbeitnehmer nicht — auch nicht vorläufig — gebunden (§ 315 III 1 BGB: nur die billige Bestimmung ist verbindlich). Er muss sie nicht erst befolgen und später angreifen.

  • Argumente der h.M.: Wortlaut des § 106 GewO (keine vorläufige Bindung angeordnet); Systematik (§ 315 III 2 BGB passt im Weisungsrecht nicht — kein Gestaltungsurteil, sonst Eingriff in die Organisationshoheit); Sinn (kein „Spielraum für trennungswillige Arbeitgeber“). Früher nahm der 5. Senat eine „vorläufige Verbindlichkeit“ an — aufgegeben.

  • Kehrseite/Prozessrisiko: Ob die Weisung unbillig ist, entscheidet am Ende das Gericht. Teilt es die Unbilligkeit nicht, war das Fernbleiben eine Arbeitsverweigerung → Abmahnung/Kündigung wären wirksam.

  • Assessor: sauber ist die Feststellungs-/Zwischenfeststellungsklage (§ 256 ZPO), dass M. der konkreten Weisung nicht folgen muss; bei berechtigter Verweigerung behält er die Vergütung (§§ 611a II, 615 S. 1 BGB) ohne Nachleistungspflicht.

  • Häufiger Fehler · Tipp: Nicht sofort die Versetzungsklausel „durchprüfen“ — erst klären, ob Ort/Zeit/Tätigkeit überhaupt vertraglich festgelegt sind. Ohne Festlegung greift § 106 GewO unmittelbar und die Klausel ist nur deklaratorisch. Prozessual: dem Mandanten von der ungeprüften Verweigerung abraten (Prozessrisiko) — besser Leistung unter Vorbehalt + Feststellungsklage.

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