Versäumnisurteil im Gütetermin und Einspruchsfrist (§ 55 ArbGG, § 59 ArbGG)
Im Gütetermin erscheint die beklagte Arbeitgeberin trotz ordnungsgemäßer Ladung nicht. L beantragt Versäumnisurteil und obsiegt. Das Urteil wird der Arbeitgeberin am Montag zugestellt; ihr Anwalt legt erst zehn Tage später Einspruch ein.
Durfte das Versäumnisurteil schon im Gütetermin ergehen, ist der Einspruch rechtzeitig, und wie liefe das Verfahren bei fristgerechtem Einspruch weiter?
Lösung
Das Versäumnisurteil kann bereits im Gütetermin durch den Vorsitzenden allein ergehen; der Einspruch ist mit zehn Tagen verspätet, weil § 59 ArbGG nur eine Woche gewährt.
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Versäumnisurteil: Gegen die im Termin säumige Partei ergeht auf Antrag Versäumnisurteil (§§ 46 II ArbGG, 330 ff. ZPO); der Vorsitzende entscheidet allein (§ 55 I Nr. 4 ArbGG) — auch schon in der Güteverhandlung (§ 54 ArbGG), noch vor jedem Kammertermin.
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Einspruchsfrist — die zentrale Klausurfalle: Der Einspruch läuft nur eine Woche ab Zustellung (§ 59 ArbGG), nicht zwei Wochen wie nach § 339 ZPO. Zehn Tage sind verspätet → der Einspruch wird als unzulässig verworfen (§ 341 ZPO), das Versäumnisurteil wird rechtskräftig.
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Bei rechtzeitigem Einspruch: Der Prozess wird in die Lage vor der Säumnis zurückversetzt (§ 342 ZPO). Gelingt im (neuen) Termin keine gütliche Einigung, folgt der streitige Kammertermin — Entscheidung durch die vollbesetzte Kammer (Vorsitzender + zwei ehrenamtliche Richter, § 16 II ArbGG).
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Erneute Säumnis: Bleibt die Partei auch im Einspruchstermin säumig, ergeht ein zweites Versäumnisurteil; dagegen ist nur noch die Berufung statthaft, und zwar allein mit der Rüge, es habe kein Fall der schuldhaften Versäumung vorgelegen (§ 345 ZPO).
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Kosten: Auch bei Obsiegen trägt jede Partei ihre Anwaltskosten erster Instanz selbst (§ 12a ArbGG → B4-T4).