Urteilsverfahren und Beschlussverfahren: Grundprinzipien (§ 2a ArbGG, § 80 ArbGG)
In einem Betrieb streiten Arbeitgeber und Betriebsrat darüber, ob der Arbeitgeber eine neue elektronische Zeiterfassung ohne Zustimmung des Betriebsrats einführen durfte. Der Betriebsrat will die Mitbestimmungsfrage gerichtlich klären lassen.
In welcher Verfahrensart wird gestritten, und was unterscheidet sie vom Urteilsverfahren?
Lösung
Betriebsverfassungsrechtliche Streitigkeiten laufen im Beschlussverfahren, das von mehreren Grundprinzipien des Urteilsverfahrens abweicht.
-
Zuständigkeit (§ 2a I Nr. 1 ArbGG): Angelegenheiten aus dem Betriebsverfassungsgesetz werden im Beschlussverfahren (§§ 80 ff. ArbGG) entschieden — nicht im Urteilsverfahren.
-
Eingeleitet durch Antrag (§ 81 ArbGG), nicht durch Klage; es gibt Beteiligte statt Parteien (§ 83 III ArbGG).
-
Amtsermittlung (§ 83 I ArbGG): Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen — kein Beibringungsgrundsatz, kein Versäumnisverfahren, kein Geständnis.
-
Entscheidung durch Beschluss (§ 84 ArbGG); das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 2 II GKG). Auch hier wirken die ehrenamtlichen Richter mit.
-
Rechtsmittel: Beschwerde zum LAG (§ 87 ArbGG), Rechtsbeschwerde zum BAG (§ 92 ArbGG).