Sozialauswahl nach Widerspruch gegen den Betriebsübergang (§ 1 KSchG, § 613a BGB)
Der Automobilzulieferer Z gliedert seine Lackiererei als Teilbetrieb aus und überträgt sie auf die L-GmbH. Lackierer Petrov widerspricht dem Übergang fristgerecht (Mechanik → B7-T3) und bleibt bei Z. Weil Z für ihn im Stammwerk keine Verwendung mehr sieht, kündigt Z ihm betriebsbedingt. Petrov rügt, Z habe bei der Sozialauswahl die vergleichbaren, deutlich jüngeren und kürzer beschäftigten Lackierer im Stammwerk übergangen.
Kann sich der Arbeitnehmer, der die Kündigungslage durch seinen Widerspruch selbst herbeigeführt hat, auf eine fehlerhafte Sozialauswahl berufen?
Lösung
Ja — nach heutiger Rspr. kann auch der widersprechende Arbeitnehmer die Sozialauswahl § 1 III KSchG rügen; sein Widerspruchsmotiv bleibt außer Betracht.
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Ausgangslage: Nach wirksamem Widerspruch bleibt das Arbeitsverhältnis bei Z (§ 613a VI BGB). Fällt der Arbeitsplatz durch den Teilbetriebsübergang weg, muss Z zur Trennung betriebsbedingt kündigen (§ 1 II KSchG) und dabei die Sozialauswahl wahren.
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Der Streit (Rspr.-Wandel): Früher wurde dem widersprechenden AN die Rüge teils versagt, weil er den Bedarf „freiwillig“ schuf. Das BAG hat diese Linie aufgegeben: § 1 III 1 KSchG nennt die Auswahlkriterien abschließend — Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Unterhaltspflichten, Schwerbehinderung. Die Motive des Widerspruchs gehören nicht dazu und sind belanglos (Wertung des voraussetzungslosen Widerspruchsrechts, § 613a VI BGB).
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Folge: Petrov kann die Einbeziehung der vergleichbaren Lackierer im Stammwerk verlangen. Ein zu eng gezogener Vergleichskreis ist ein Auswahlfehler → die Kündigung ist sozialwidrig (§ 1 III KSchG).
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Darlegung/Wertungsspielraum: Petrov kann die Angabe der Auswahlgründe verlangen (§ 1 III 1 Hs. 2 KSchG, abgestufte Darlegungslast). Dem AG bleibt ein Wertungsspielraum — die Auswahl muss nur „ausreichend“ sein; rügen kann nur, wer deutlich schutzwürdiger ist als ein gekündigt-verbliebener Vergleichbarer.
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Häufiger Fehler · Tipp: „wegen“ ≠ „anlässlich“ — und die Kausalität trägt bei § 613a IV BGB der Arbeitnehmer (Gegensatz zu § 1 II KSchG!). Prozesstaktik: Auch die Unwirksamkeit nach § 613a IV BGB muss binnen der 3-Wochen-Frist des § 4 KSchG angegriffen werden, sonst heilt § 7. Und: Der Widerspruchsgrund ist für die Sozialauswahl irrelevant — nie die vier Kriterien des § 1 III um ein fünftes „Verhalten“ ergänzen.