Rechtsweg bei Statusfeststellung und fristloser Kündigung (§ 2 ArbGG, § 626 BGB)
Physiotherapeutin P arbeitet auf „Honorarbasis“ in der Reha-Praxis R. R erklärt ihr fristlos die „Kündigung“. P klagt vor dem Arbeitsgericht auf Feststellung, dass zwischen ihr und R ein Arbeitsverhältnis besteht und dieses durch die fristlose Kündigung nicht aufgelöst wurde. R rügt den Rechtsweg.
Ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet?
Lösung
Für den Status-Feststellungsantrag ist der Rechtsweg schon aufgrund der Rechtsbehauptung eröffnet — beim Kündigungsteil ist genauer zu differenzieren.
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Sic-non: Die Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses kann nur Erfolg haben, wenn P Arbeitnehmerin ist. Für den Rechtsweg genügt die schlüssige Behauptung „ich bin Arbeitnehmerin“ — keine Schlüssigkeits- oder Beweisprüfung beim Rechtsweg (§ 2 I Nr. 3b ArbGG). Prozessökonomie: Die Verneinung wäre zugleich Sachabweisung durch das angerufene Gericht.
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Feinheit beim Kündigungsangriff: Der Angriff gegen die außerordentliche Kündigung als solche ist nicht sic-non — § 626 BGB gilt auch im freien Dienstverhältnis. Dieser Antrag könnte also auch dann durchgreifen, wenn kein Arbeitsverhältnis besteht; insoweit ist die AN-Eigenschaft nicht doppelrelevant (Tendenz aut-aut).
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Getragen wird der Rechtsweg hier vom sic-non-Statusantrag; jeder Antrag ist gesondert zu prüfen (Art. 101 I 2 GG), zusammenhängende Ansprüche kann § 2 III ArbGG (Zusammenhangsklage) eröffnen.
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Zum Arbeitnehmerbegriff (§ 611a BGB) im Einzelnen → B1-T1.