Rechtsmissbräuchliche Bewerbung auf AGG-widrige Stellenanzeigen (§ 242 BGB, § 15 AGG)
Herr Winter hat sich in 18 Monaten bei 40 Firmen beworben, deren Anzeigen möglicherweise gegen das AGG verstießen, und jedes Mal Entschädigung verlangt, aber nie ein angebotenes Gespräch wahrgenommen. Nun bewirbt er sich bei der Baufirma „Granitbau“ (Anzeige: „junger Berufseinsteiger (m/w/d)“), wird abgelehnt und fordert drei Monatsgehälter. Granitbau entgegnet, er habe die Stelle nie gewollt, sondern nur das Geld.
Kann der Arbeitgeber den Einwand des Rechtsmissbrauchs erheben?
Lösung
Im Ausgangspunkt schützt das AGG auch den, der nur wegen der Diskriminierung „empört“ ist — auf die subjektive Ernsthaftigkeit kommt es für die Benachteiligung nicht an. Erst wenn feststeht, dass es dem Bewerber ausschließlich um die Entschädigung ging, greift der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) und lässt den Anspruch entfallen.
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Grundsatz: § 15 II AGG setzt keine „ernsthafte“ Bewerbung voraus; wer sich formal bewirbt und benachteiligt wird, ist „Bewerber“ (§ 6 I 2 AGG). Sonst könnte der Arbeitgeber jede Diskriminierung mit dem Hinweis entwerten, der Bewerber sei ohnehin chancenlos gewesen.
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Grenze Rechtsmissbrauch (§ 242 BGB): Der Arbeitgeber muss darlegen und beweisen, dass sich die Bewerbung bei objektiver Betrachtung als nicht ernsthaft darstellt und es dem Bewerber nur um die Entschädigung geht („AGG-Hopping“).
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Indizien für Missbrauch: serielle Bewerbungen gezielt auf erkennbar AGG-widrige Anzeigen, fehlende fachliche Passung, Ablehnung jedes Gesprächs-/Vermittlungsangebots, Textbaustein-Bewerbungen.
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Beweislast-Kehrseite: § 22 AGG hilft dem Bewerber nur bis zur Indizschwelle; der Missbrauchseinwand ist eine eigenständige Verteidigung des Arbeitgebers, für die er die volle Darlegungs- und Beweislast trägt (st. Rspr. von EuGH und BAG).
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Ergebnis: Bei 40 Serienbewerbungen ohne echtes Interesse spricht viel für Missbrauch → Anspruch (–). Es bleibt aber eine echte Tatsachenfrage; die bloße Vielzahl allein genügt nicht.
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Häufiger Fehler · Tipp: § 15 II AGG (Geld) und § 15 VI AGG (kein Einstellungsanspruch) sauber trennen — und immer zuerst die Fristen abklopfen: erst die materielle 2-Monats-Frist des § 15 IV AGG, dann die 3-Monats-Klagefrist des § 61b I ArbGG. In der Anwaltsklausur gehört die schriftliche Geltendmachung binnen zwei Monaten in den ersten Absatz, sonst ist das Mandat verloren, bevor es begonnen hat.