Nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage (§ 5 KSchG)
Der Eventtechnikerin Baumann geht die ordentliche Kündigung am 6.4. im Hausbriefkasten zu, während sie nach einem Unfall drei Wochen ohne Kontaktmöglichkeit auf der Intensivstation liegt. Erst am 27.4. kehrt sie heim, findet das Schreiben und erhebt am 5.5. Klage — verbunden mit einem Antrag auf nachträgliche Zulassung.
Ist die Klage verfristet, und rettet § 5 KSchG die Bestandsschutzklage?
Lösung
Die 3-Wochen-Frist (ab Zugang 6.4.) ist objektiv versäumt — aber die Klage ist über § 5 KSchG nachträglich zuzulassen, weil Baumann trotz zumutbarer Sorgfalt an der rechtzeitigen Klage gehindert war.
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Zugang schon am 6.4.: Der Einwurf in den Hausbriefkasten bewirkt Zugang nach § 130 I 1 BGB, sobald mit Entnahme zu rechnen ist — individuelle Verhinderung (Klinikaufenthalt) verschiebt den Zugang nicht (→ B4-T2). Deshalb ist die Frist gelaufen; Rettung nur über § 5 KSchG.
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Zulassungsgrund § 5 I KSchG: Der AN war „trotz Anwendung aller ihm nach Lage der Umstände zuzumutenden Sorgfalt verhindert“. Ein unfallbedingter Klinikaufenthalt ohne Handlungsmöglichkeit ist der Klassiker unverschuldeter Verhinderung.
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Antragsfrist § 5 III 1 KSchG: Der Zulassungsantrag ist binnen zwei Wochen nach Behebung des Hindernisses zu stellen (hier ab 27.4.) und muss die versäumte Klage nachholen — beides am 5.5. erfüllt. Absolute Grenze: sechs Monate (§ 5 III 2).
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Verfahren § 5 IV KSchG: Über die Zulassung „ist zu verhandeln“ — Regelfall ist die einheitliche Entscheidung mit der Hauptsache (Zwischenurteil ist die Ausnahme). In der Begründetheit „schachtelt“ man § 5 in die Prüfung der Präklusion (§ 7) ein.
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Zurechnung: Anwaltsverschulden wird nach § 85 II ZPO zugerechnet (ein säumiger Prozessbevollmächtigter hilft nicht); bloße Angestellte des Anwalts lösen dagegen nur eine Organisationsverschuldensprüfung aus.
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Häufiger Fehler · Tipp: Nie „festzustellen, dass die Kündigung unwirksam ist“ beantragen — das ist ein engerer Streitgegenstand als der Wortlaut des § 4 S. 1 KSchG („nicht aufgelöst“). Und die 3-Wochen-Frist gehört in die Begründetheit, nicht in die Zulässigkeit. Prozesstaktik: Im Zweifel klagt man immer binnen drei Wochen nach § 4 — die Frist läuft auch gegen formnichtige, treuwidrige oder zugangszweifelhafte Kündigungen; § 7 heilt sie sonst alle.