Mutterschutz
Verkäuferin V ist bei Zugang der ordentlichen Kündigung in der 9. Schwangerschaftswoche; der AG weiß davon nichts. Elf Tage nach Zugang teilt V dem AG die Schwangerschaft schriftlich mit. Eine behördliche Zulässigkeitserklärung liegt nicht vor.
Ist die Kündigung wirksam?
Lösung
Nein — sie verstößt gegen das Kündigungsverbot des § 17 MuSchG und ist nach § 134 BGB nichtig.
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§ 17 I MuSchG ist ein Verbot mit Erlaubnisvorbehalt. Die Schwangerschaft muss bei Zugang objektiv vorliegen (hier +). Der Schutz greift, wenn dem AG die Schwangerschaft bekannt ist oder ihm binnen zwei Wochen nach Zugang mitgeteilt wird (§ 17 I 2) — die 11 Tage wahren das.
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Ohne die vorherige Zulässigkeitserklärung der zuständigen obersten Landesbehörde (§ 17 II MuSchG) ist die Kündigung unwirksam.
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Parallele § 18 BEEG: Für die Elternzeit gilt ein gleich strukturiertes Verbot mit Erlaubnisvorbehalt (Schutz ab Verlangen, frühestens acht Wochen vor Beginn).
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Prozessual: V muss binnen § 4 S. 1 KSchG (3 Wochen) klagen, sonst greift die Fiktion § 7 KSchG (Unwirksamkeit ist „anderer Grund“ i.S.d. § 4 S. 1 Alt. 2). Die Fristvariante § 4 S. 4 (behördliche Zustimmung) passt nur, wenn der AG bei Zugang schon Kenntnis hatte; sonst bleibt es bei § 4 S. 1. Versäumt V die Frist ausnahmsweise unverschuldet, hilft die nachträgliche Zulassung § 5 KSchG.