Mankohaftung ohne Mankoabrede (§ 619a BGB)
Kassiererin K arbeitet allein an der Kasse einer Bäckereifiliale. Bei der Monatszählung fehlen 420 €. Eine Mankoabrede besteht nicht. Der AG verlangt Ersatz; er könne sich den Fehlbestand nur durch Unachtsamkeit oder einen Griff in die Kasse erklären.
Muss K die 420 € ersetzen?
Lösung
Grundsätzlich nein — ohne Mankoabrede haftet K nur nach § 619a BGB, und der bloße Fehlbestand beweist keine schuldhafte Pflichtverletzung.
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Ohne besondere Abrede: Haftung nur bei nachgewiesener Pflichtverletzung + Verschulden; die Beweislast trägt der AG (§ 619a BGB). Ein Kassenfehlbestand allein belegt weder Sorgfaltswidrigkeit noch eine Entnahme → die Klage ist regelmäßig unbegründet.
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Mankoabrede: Eine verschuldensunabhängige Einstandspflicht für Fehlbestände ist nur wirksam, wenn dem AN ein angemessenes Mankogeld gezahlt wird und die Haftung die Höhe dieser Mankovergütung nicht übersteigt; zudem ist alleiniger Zugriff/Alleinbesitz nötig.
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Fehlt beides, bleibt es bei § 619a → kein „automatischer“ Ersatz.
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Abgrenzung: Bei nachgewiesener vorsätzlicher Entnahme volle Haftung (§ 823 I, ggf. § 826 BGB) + außerordentliche Kündigung; dann kein Haftungsprivileg (Vorsatz).
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Prozessual: Der AG muss konkret zu Pflichtverletzung/Verschulden vortragen; die sekundäre Darlegungslast des AN betrifft nur Umstände aus seiner Sphäre.