Druckkündigung — echt oder unecht?
In einem ambulanten Pflegedienst droht ein eingespieltes Team geschlossen mit Eigenkündigung, falls der bei den Kollegen unbeliebte, aber pflichttreue Pfleger K nicht entlassen wird. Um den Betrieb nicht zu verlieren, kündigt der AG dem K.
Ist die „Druckkündigung“ wirksam?
Lösung
Voraussichtlich nein — es handelt sich um eine echte Druckkündigung mit sehr hohen Anforderungen, die hier nicht erfüllt sein dürften.
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Unecht ist die Druckkündigung, wenn das Verlangen der Belegschaft objektiv gerechtfertigt ist (durch Verhalten/Person des AN) — dann gelten die verhaltens-/personenbedingten Grundsätze, der Druck fließt nur in die Abwägung ein.
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Echt ist sie, wenn kein objektiver Grund gegen den AN vorliegt (so hier) — dann kommt allenfalls ein betriebsbedingter Grund in Betracht, unter strengen Voraussetzungen (BAG, st. Rspr.).
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Der AG muss sich zunächst schützend vor den AN stellen (Fürsorgepflicht, § 241 II BGB): mit der Belegschaft reden, auf den Vertragsbruch und den drohenden Entgeltausfall der Drohenden hinweisen, alle zumutbaren Mittel ausschöpfen. Erst wenn dies scheitert und ohne Entlassung schwere wirtschaftliche Schäden drohen, ist die Kündigung als ultima ratio denkbar. Objektiver Maßstab (kein Ermessen).
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Eine vorherige Anhörung des K ist keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Ergebnis: mangels ausreichender Schutzbemühung und schwerer Schäden sozialwidrig.
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Häufiger Fehler · Tipp: Die Unternehmerentscheidung wird nur auf Missbrauch, nicht auf Zweckmäßigkeit geprüft — aber der Wegfall des Arbeitsplatzes und die Sozialauswahl sind voll überprüfbar. Bei jeder Massenkündigung sofort nach Interessenausgleich + Namensliste (§ 1 V KSchG) fragen: Das begründet eine Vermutung zugunsten des AG und senkt die Prüfungsdichte.