Berechnung der Kündigungsfrist bei Eigenkündigung
Steuerfachangestellte M. ist seit 7 Jahren in einer Kanzlei tätig. Am 8. Juni geht dem Kanzleiinhaber ihr Schreiben zu: „Hiermit kündige ich zum nächstzulässigen Termin.“ Der Inhaber meint, sie müsse wegen ihrer Betriebszugehörigkeit zwei Monate bleiben.
Zu welchem Zeitpunkt endet das Arbeitsverhältnis?
Lösung
Das Arbeitsverhältnis endet am 15. Juli.
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§ 622 I BGB: Grundkündigungsfrist vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats. Das sind zwei getrennte Anforderungen: erst die 4 Wochen, dann der nächste zulässige Termin.
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Rechnung: Zugang am 8. Juni → die Vier-Wochen-Frist läuft am 6. Juli ab. Der 30. Juni ist nicht mehr erreichbar (Zugang zu spät), der nächste zulässige Termin ist der 15. Juli.
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Kein verlängerter Maßstab: Die nach Betriebszugehörigkeit gestaffelten Fristen des § 622 II BGB gelten nur für die Kündigung durch den Arbeitgeber. Die Eigenkündigung bleibt bei der Grundfrist des § 622 I BGB — die 7 Dienstjahre verlängern hier nichts (etwas anderes nur bei wirksamer Vereinbarung, Grenze § 622 VI BGB: keine längere AN- als AG-Frist).
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Prozessual: § 4 KSchG gilt nicht für die Eigenkündigung. Ist der Beendigungszeitpunkt streitig, klärt ihn die allgemeine Feststellungsklage § 256 I ZPO — nicht die punktuelle Kündigungsschutzklage.