Außerordentliche Kündigung wegen Tätlichkeit und Kündigungserklärungsfrist (§ 626 BGB)
Schichtleiter S schlägt nach einem Wortgefecht einem Kollegen mit der Faust ins Gesicht. Der Vorfall ist am 2. Juli; die Geschäftsführung klärt den Sachverhalt (Zeugen, Anhörung) bis zum 6. Juli auf und kündigt fristlos; die Kündigung geht S am 17. Juli zu.
Ist die außerordentliche Kündigung wirksam?
Lösung
Ja — ein wichtiger Grund liegt vor, die Frist ist gewahrt.
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Zwei-Stufen-Prüfung (BAG 27.4.2006 – 2 AZR 386/05): (1) Ist der Grund „an sich“ geeignet? Eine Tätlichkeit gegen einen Kollegen ist es. (2) Interessenabwägung: Unzumutbarkeit der Fortsetzung bis zum Ablauf der (fiktiven) ordentlichen Kündigungsfrist.
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Vorrang der Abmahnung (Verhältnismäßigkeit): bei steuerbarem Verhalten Regel — aber bei einer erheblichen Tätlichkeit entbehrlich (so schwere, erkennbar nicht hinnehmbare Pflichtverletzung).
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Frist § 626 II BGB (zwei Wochen ab sicherer Kenntnis des Kündigungsberechtigten): Der Lauf beginnt erst mit Abschluss der zügigen Aufklärung (6.7.). 6.7. + zwei Wochen = 20.7.; Zugang am 17.7. → gewahrt (§ 193 BGB ist hier anwendbar — anders als bei der Wartezeit). Die Frist ist ein gesetzlich konkretisierter Verwirkungstatbestand (BAG 26.9.2013 – 2 AZR 741/12).
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Prozessual: einheitliche 3-Wochen-Klagefrist (§§ 4 S. 1, 7, 13 I 2 KSchG), auch bei außerordentlicher Kündigung. Beweislast für den wichtigen Grund und die Fristwahrung beim AG.