Auflösungsantrag des Arbeitnehmers

Lektorin L. wird von ihrem Buchverlag gekündigt; die Kündigung ist sozialwidrig. Während des Prozesses bezeichnet der Verlagsleiter L. in einer Teamsitzung mehrfach als „unfähig“ und streut das unbelegte Gerücht, sie habe Manuskripte veruntreut. L. gewinnt die Kündigungsschutzklage, will aber nicht zurück.

Wie erreicht L. die Auflösung gegen Abfindung, und wie hoch fällt diese aus?

Lösung

Über einen Auflösungsantrag § 9 I 1, § 10 KSchG als unechten Hilfsantrag; die Abfindungshöhe liegt im Ermessen des Gerichts (max. 12 Monatsverdienste).

  • Antrag: § 9 I 1 KSchG (Arbeitnehmer), sinnvoll als unechter Hilfsantrag — innerprozessuale Bedingung, dass die Kündigungsschutzklage Erfolg hat. Ein isolierter Auflösungsantrag ist unzulässig; die anhängige, zulässige Kündigungsschutzklage ist Zulässigkeitsvoraussetzung.

  • Auflösungsgrund: Der Maßstab ist geringer als § 626 BGB — es genügt Unzumutbarkeit der Fortsetzung auf unbestimmte Dauer. Bloße Sozialwidrigkeit reicht nicht; es müssen zusätzliche, vom AN vorzutragende Umstände hinzukommen. Hier: unbelegte ehrverletzende Vorwürfe („unfähig“, Veruntreuung) = massive persönliche Angriffe → (+). Beweislast beim AN.

  • Zeitpunkt: maßgeblich ist der Schluss der letzten mündlichen Verhandlung der Tatsacheninstanz (Antrag bis dahin möglich, auch in der Berufung, § 9 I 3 KSchG). Die Auflösung wirkt auf den Kündigungstermin zurück (§ 9 II KSchG), ist aber zukunftsbezogen (Prognose der Zusammenarbeit).

  • Abfindung § 10 KSchG: Höchstgrenze 12 Monatsverdienste (§ 10 II: 15 bzw. 18 bei höherem Alter + langer Betriebszugehörigkeit). Richterliches Ermessen (Betriebszugehörigkeit, Alter, Maß der Sozialwidrigkeit, wirtschaftliche Lage); Orientierung an der Regelabfindung § 1a II KSchG (0,5 Monatsverdienste je Beschäftigungsjahr). Der unbezifferte Antrag ist zulässig (§ 253 II Nr. 2 ZPO — Ermessensentscheidung).

  • Tenor (Gestaltungsurteil): „Das Arbeitsverhältnis wird zum … aufgelöst. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Abfindung i.H.v. … zu zahlen.“

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