Klausur 4 — Die kalte Prognose: Krankheitsbedingte Kündigung im Tiefkühllager, unterbliebenes BEM und der schwerbehinderte Kommissionierer (Anwaltsklausur)
Am 8. April 2026 sucht Frau Carola Henning, Personalleiterin der Nordhessischen Kühllogistik GmbH & Co. KG, Rechtsanwalt Dr. Brandt — Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Brandt · Nold Rechtsanwälte PartmbB in 34117 Kassel, Königsstraße 50 — in dessen Kanzlei auf und erklärt namens der Gesellschaft Folgendes:
„Herr Rechtsanwalt, wir stecken in einem Kündigungsschutzprozess und brauchen Ihren Rat. Wir betreiben in Kassel im Gewerbegebiet Waldau ein Kontraktlogistikzentrum mit angeschlossenem Tiefkühllager; wir kommissionieren und lagern Tiefkühlkost für mehrere Handelsketten bei bis zu minus 24 Grad. Wir beschäftigen 48 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Wir haben einen fünfköpfigen Betriebsrat, und weil bei uns mehrere schwerbehinderte Kolleginnen und Kollegen arbeiten, gibt es auch eine Schwerbehindertenvertretung; Vertrauensperson ist Herr Yildirim.
Es geht um Herrn Waldemar Kruse. Er ist bei uns seit dem 1. Oktober 2014 als Kommissionierer und Staplerfahrer im Tiefkühlbereich beschäftigt, verdient 2.900 Euro brutto im Monat, ist 50 Jahre alt, verheiratet und hat einen Sohn, der noch studiert. Herr Kruse ist ein netter Kerl, aber er fällt seit Jahren ständig aus — immer wieder ein paar Tage, mal der Rücken, mal die Atemwege, mal der Magen. In den letzten drei Jahren waren das jedes Jahr zwischen 33 und 45 Arbeitstage. Für die ersten sechs Wochen zahlen wir ja jeweils weiter; das hat uns über die drei Jahre nach unserer Aufstellung rund 15.800 Euro reine Entgeltfortzahlung gekostet, und die Kollegen mussten seine Schichten immer wieder auffangen — Überstunden, Aushilfen, einmal sogar eine Leihkraft. Irgendwann war für die Geschäftsführung Schluss.
Wir haben deshalb den Betriebsrat angehört (Anlage 4) und dann ordentlich zum 31. März 2026 gekündigt. Unser Geschäftsführer, Herr Bosse, hat selbst unterschrieben (Anlage 1). Die Kündigung ging Herrn Kruse am 27. November 2025 zu.
Was wir damals nicht wussten: Herr Kruse hatte schon im Oktober 2025 beim Versorgungsamt einen Antrag gestellt, als schwerbehindert anerkannt zu werden. Gesagt hat er uns davon nichts. In der Klage kam das dann raus, und im März 2026 kam der Bescheid: Grad der Behinderung 50, und zwar rückwirkend. Jetzt behauptet sein Anwalt, wir hätten überhaupt nicht kündigen dürfen, weil das Integrationsamt hätte zustimmen müssen, und die Schwerbehindertenvertretung hätten wir auch anhören müssen. Außerdem wirft er uns vor, wir hätten dieses ‚betriebliche Eingliederungsmanagement‘ machen müssen. Das haben wir nicht gemacht — ehrlich gesagt dachte ich, das bringt bei ihm nichts, der wollte doch nie über seine Krankheiten reden.
Die Güteverhandlung am 21. Januar 2026 hat nichts gebracht. Das Arbeitsgericht hat Kammertermin auf den 19. Mai 2026 bestimmt und uns aufgegeben, bis zum 24. April 2026 auf die Klage zu erwidern. Wir würden den Prozess am liebsten gewinnen — aber wenn es aussichtslos ist, sagen Sie es uns bitte offen; dann müssen wir über eine andere Lösung reden. Herr Kruse hat übrigens auch in den Wochen vor und nach dem 31. März immer wieder Krankschreibungen eingereicht.“
Frau Henning übergibt Rechtsanwalt Dr. Brandt die vollständige Prozessakte nebst Personalunterlagen — das Kündigungsschreiben (Anlage 1), die Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers nebst nachgereichtem Feststellungsbescheid (Anlagen 2 und 5), die Fehlzeiten- und Entgeltfortzahlungsübersicht (Anlage 3) sowie den Vorgang zur Betriebsratsanhörung (Anlage 4). Sie unterzeichnet namens der Gesellschaft eine Prozessvollmacht für das begonnene Verfahren. Außerdem unterzeichnet sie eine Bestätigung, dass die Gesellschaft auf die Kostenfolgen von § 12a ArbGG hingewiesen wurde und darauf, dass die Gebühren sich nach dem Streitwert richten.
Anlage 1 — Kündigungsschreiben (Wortlaut)
Nordhessische Kühllogistik GmbH & Co. KG · Otto-Hahn-Straße 9 · 34123 Kassel
Herrn
Waldemar Kruse
Leipziger Straße 145
34123 Kassel
Kassel, 24. November 2025
Betreff: Ordentliche Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Sehr geehrter Herr Kruse,
hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aus personenbedingten Gründen ordentlich und fristgerecht zum 31. März 2026, hilfsweise zum nächst zulässigen Termin.
Der Grund liegt in Ihren seit Jahren anhaltenden, häufigen krankheitsbedingten Fehlzeiten, die eine geordnete Personaleinsatzplanung dauerhaft erschweren und zu erheblichen wirtschaftlichen Belastungen führen. Eine Besserung ist nach dem bisherigen Verlauf nicht zu erwarten.
Der Betriebsrat ist angehört worden.
Mit freundlichen Grüßen
gez. Reinhard Bosse
Geschäftsführer der Nordhessische Kühllogistik Verwaltungs-GmbH (Komplementärin)
Anlage 2 — Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers (Auszug)
Rechtsanwalt Klaus-Dieter Vogt · Kassel
An das
Arbeitsgericht Kassel
— per beA —
Kassel, 15. Dezember 2025
Kündigungsschutzklage
In dem Rechtsstreit des Herrn Waldemar Kruse, Leipziger Straße 145, 34123 Kassel — Kläger — gegen die Nordhessische Kühllogistik GmbH & Co. KG, Otto-Hahn-Straße 9, 34123 Kassel — Beklagte —
Az. 4 Ca 1533/25
erhebe ich namens und in Vollmacht des Klägers Klage und werde beantragen:
Es wird festgestellt, dass die ordentliche Kündigung der Beklagten vom 24. November 2025, dem Kläger zugegangen am 27. November 2025, unwirksam ist und das Arbeitsverhältnis über den 31. März 2026 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst ist, sondern fortbesteht.
Für den Fall des Obsiegens mit dem Antrag zu 1: Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits zu unveränderten Bedingungen als Kommissionierer und Staplerfahrer weiterzubeschäftigen.
Zur Begründung: Die Kündigung ist sozial ungerechtfertigt (§ 1 Abs. 2 KSchG). Häufige Kurzerkrankungen tragen eine Kündigung nur unter engen Voraussetzungen; eine negative Gesundheitsprognose besteht nicht. In die von der Beklagten aufgestellten Fehlzeiten ist zu Unrecht ein einmaliger, ausgeheilter Sportunfall aus dem Frühjahr 2024 eingerechnet worden; ohne diesen liegen die prognoserelevanten Fehlzeiten 2024 unter sechs Wochen. Erhebliche Betriebsablaufstörungen sind nicht dargelegt; die Ausfälle wurden anstandslos durch Aushilfen aufgefangen.
Die Beklagte hat zudem kein betriebliches Eingliederungsmanagement nach § 167 Abs. 2 SGB IX durchgeführt, obwohl der Kläger seit Jahren mehr als sechs Wochen jährlich arbeitsunfähig war. Ein leidensgerechter, weniger kälteexponierter Arbeitsplatz wäre als milderes Mittel in Betracht gekommen.
Der Kläger ist überdies schwerbehindert. Er hat bereits am 20. Oktober 2025 — mithin mehr als drei Wochen vor Zugang der Kündigung — beim Hessischen Amt für Versorgung und Soziales die Feststellung der Schwerbehinderung beantragt; über den Antrag ist noch nicht entschieden. Er beruft sich hiermit ausdrücklich auf den besonderen Kündigungsschutz. Die nach §§ 168, 170 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamts liegt nicht vor; die Schwerbehindertenvertretung wurde entgegen § 178 Abs. 2 SGB IX nicht angehört. Die Anhörung des Betriebsrats (§ 102 BetrVG) wird mit Nichtwissen bestritten.
(gez.) Vogt, Rechtsanwalt
Hinweis: Mit Schriftsatz vom 12. März 2026 hat der Klägervertreter den Feststellungsbescheid vom 5. März 2026 (GdB 50, rückwirkend ab Antragstellung) nachgereicht (Anlage 5) und sich erneut auf den besonderen Kündigungsschutz berufen.
Anlage 3 — Fehlzeiten- und Entgeltfortzahlungsübersicht (Personalabteilung)
Arbeitnehmer: Kruse, Waldemar · Kommissionierer/Staplerfahrer Tiefkühl · 5-Tage-Woche · Bruttomonatsentgelt 2.900,00 EUR (Entgeltfortzahlung rund 134,00 EUR je Arbeitstag).
Erfasste Zeiten der Arbeitsunfähigkeit (jeweils innerhalb der Sechs-Wochen-Frist des § 3 Abs. 1 EFZG durch die Beklagte fortgezahlt):
2023 — insgesamt 33 Arbeitstage: 16.–20.01. grippaler Infekt (5) · 06.–10.03. LWS-Syndrom (5) · 02.–09.05. Bronchitis (6) · 21.–25.08. Magen-Darm-Infekt (5) · 09.–16.10. LWS-Syndrom (6) · 04.–11.12. grippaler Infekt (6). Entgeltfortzahlung rund 4.400 EUR.
2024 — insgesamt 40 Arbeitstage: 22.–26.01. Atemwegsinfekt (5) · 18.03.–12.04. Sprunggelenksfraktur nach privatem Skiunfall (18) · 27.05.–03.06. Rückenbeschwerden (5) · 12.–15.08. Magen-Darm-Infekt (4) · 14.–18.10. grippaler Infekt (5) · 02.–04.12. Erkältung (3). Entgeltfortzahlung rund 5.360 EUR.
2025 — insgesamt 45 Arbeitstage: 13.–17.01. Bronchitis (5) · 24.02.–05.03. LWS-Syndrom (8) · 07.–11.04. grippaler Infekt (5) · 02.–16.06. LWS-Syndrom mit Ischialgie (10) · 18.–22.08. Magen-Darm-Infekt (5) · 06.–17.10. akute Bronchitis (10) · 01.–02.12. Erkältung (2). Entgeltfortzahlung rund 6.030 EUR.
Interne Anmerkung der Schichtleitung: Ausfälle wurden teils durch Mehrarbeit der Kollegen, teils durch Aushilfen der Zeitarbeitsfirma „KühlFlex“ aufgefangen; im Juni 2025 kam es an zwei Tagen zu Verzögerungen bei der Auslieferungskommissionierung.
Anlage 4 — Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG (Wortlaut)
An den Betriebsrat der Nordhessischen Kühllogistik GmbH & Co. KG — z. Hd. der Vorsitzenden Frau Manuela Precht
Kassel, 17. November 2025
Betreff: Anhörung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung des Arbeitnehmers Waldemar Kruse
Sehr geehrte Frau Precht, wir beabsichtigen, das Arbeitsverhältnis mit Herrn Waldemar Kruse aus personenbedingten Gründen (häufige Kurzerkrankungen) ordentlich zum 31. März 2026 zu kündigen.
Sozialdaten: geboren am 14. April 1975, verheiratet, ein unterhaltsberechtigtes Kind; beschäftigt seit dem 1. Oktober 2014 als Kommissionierer/Staplerfahrer; Bruttomonatsentgelt 2.900 EUR; Kündigungsfrist vier Monate zum Monatsende.
Kündigungsgrund: In den Jahren 2023, 2024 und 2025 war Herr Kruse an 33, 40 bzw. 45 Arbeitstagen arbeitsunfähig erkrankt; die beigefügte Aufstellung weist die Einzelzeiträume aus. Die Entgeltfortzahlung überstieg in jedem der drei Jahre sechs Wochen; die Belastung betrug insgesamt rund 15.800 EUR. Nach dem bisherigen Verlauf ist mit weiteren Fehlzeiten in vergleichbarem Umfang zu rechnen; die wiederkehrenden Ausfälle stören die Schicht- und Tourenplanung erheblich. Ein leidensgerechter Ersatzarbeitsplatz steht nicht zur Verfügung.
Wir bitten um Stellungnahme innerhalb der Wochenfrist.
gez. C. Henning, Personalleitung
— Stellungnahme des Betriebsrats vom 21. November 2025 —
Der Betriebsrat äußert Bedenken. Vor einer krankheitsbedingten Kündigung sei ein betriebliches Eingliederungsmanagement durchzuführen; dies sei nicht geschehen. Der Betriebsrat regt an, von der Kündigung abzusehen. gez. M. Precht, BR-Vorsitzende
Anlage 5 — Feststellungsbescheid des Versorgungsamts (Auszug)
Hessisches Amt für Versorgung und Soziales Kassel — Bescheid vom 5. März 2026
Auf den Antrag vom 20. Oktober 2025 wird nach § 152 Abs. 1 SGB IX festgestellt: Der Grad der Behinderung beträgt 50. Die gesundheitlichen Voraussetzungen liegen seit dem Tag der Antragstellung vor. Als Funktionsbeeinträchtigungen wurden berücksichtigt: chronisches Lendenwirbelsäulen-Syndrom mit Bandscheibenschaden (Einzel-GdB 30) sowie eine chronisch-obstruktive Atemwegserkrankung (Einzel-GdB 20).
Hinweis: Der Bescheid ist bestandskräftig; die Eingangsbestätigung des Amtes über den Antrag vom 20. Oktober 2025 liegt bei.
Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist die von der Nordhessischen Kühllogistik GmbH & Co. KG mandatierte Rechtsanwältin bzw. der mandatierte Rechtsanwalt (Fachanwaltskanzlei Brandt · Nold, Kassel).
Der geeignete Schriftsatz an das Gericht — die Klageerwiderung — ist zu entwerfen; dieser hat diejenigen Rechtsausführungen zu enthalten, welche die zu stellenden Anträge stützen. Dabei ist auf den 22. April 2026 abzustellen. Der Sachvortrag ist erlassen.
Es ist ein Mandantenschreiben zu fertigen. In diesem ist die Vorgehensweise der Rechtsanwältin bzw. des Rechtsanwalts zu erläutern sowie auf solche Fragen einzugehen, deren Darlegung im Schriftsatz an das Gericht (derzeit) nicht angezeigt erscheint. Auch in diesem Begleitschreiben ist die Sachverhaltsdarstellung erlassen.
Soweit im Sachverhalt berührte Aspekte nach Ansicht der Bearbeiterin / des Bearbeiters weder in den Schriftsatz gehören noch in das Mandantenschreiben, sind diese in einem Hilfsgutachten zu behandeln. Andere Ansprüche als die von der Klage erfassten bzw. von der Mandantin ausdrücklich angesprochenen sind nicht zu prüfen.
Hinweise:
Es ist ohne Prüfung zu unterstellen, dass die Kündigung die Schriftform (§§ 623, 126 BGB) wahrt und vom vertretungsbefugten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unterzeichnet wurde; § 174 BGB und die Vertretung der Gesellschaft sind nicht zu problematisieren.
§ 622 BGB (Kündigungsfrist) ist nicht zu prüfen.
Echtheit und Zugang der Anlagen sowie die Zahlen der Fehlzeiten- und Entgeltfortzahlungsübersicht (Anlage 3) sind unstreitig; die mitgeteilten Diagnosen sind unstreitig, ihre kündigungsrechtliche Bewertung ist streitig.
Der Feststellungsbescheid (GdB 50, rückwirkend ab Antragstellung; Anlage 5) ist bestandskräftig; die Schwerbehinderteneigenschaft als solche ist nicht zu problematisieren — allein ihre kündigungsschutzrechtlichen Folgen sind zu prüfen.
Fragen der Beweisverwertung und des Datenschutzes, der Prozesskostenhilfe und des einstweiligen Rechtsschutzes sind nicht zu behandeln.
Die fristgerechte Einreichung der heute gefertigten Klageerwiderung (Frist bis 24. April 2026) ist unproblematisch.
Kassel liegt im Bezirk des Arbeitsgerichts Kassel.
Bearbeitungszeit: 5 Stunden.
So führt der Coach
Erstelle den Briefkopf der Kanzlei und das Rubrum des Schriftsatzes.
Formuliere den Antrag zur Hauptsache so, dass er sich in den Tenor übernehmen lässt.
Formuliere den Hilfsantrag für den Fall, dass das Gericht die Kündigung für sozial ungerechtfertigt hält.