Klausur 10 — Direktionsrecht und seine Grenzen: Versetzung durch Weisung, die unbillige und damit unverbindliche Weisung, gekoppelter Annahmeverzug und AGB-Kont

Am 1. Juli 2026 sucht Herr Stefan Achberger, wohnhaft in Durach, Rechtsanwältin Dr. Carola Feßler — Fachanwältin für Arbeitsrecht der Kanzlei Feßler & Kollegen Rechtsanwälte PartG mbB in 87435 Kempten (Allgäu), Bahnhofstraße 12 — in deren Kanzlei auf und erklärt Folgendes:

„Frau Rechtsanwältin, ich weiß langsam nicht mehr weiter. Ich bin 52 Jahre alt, verheiratet, und seit dem 1. September 2009 arbeite ich bei der Allgäuer Aufzugs- und Fördertechnik GmbH & Co. KG in Kempten — wir warten und reparieren Aufzüge, Fahrtreppen und Hebebühnen, vor allem in Kaufhäusern, Kliniken, Wohnanlagen und bei der Stadt. Rund 40 Leute sind wir. Einen Betriebsrat haben wir nicht. Ich bin von Anfang an Servicetechniker im Außendienst: Ich betreue mein eigenes Gebiet, mache die Wartungen, beseitige Störungen, befreie eingeschlossene Leute aus den Kabinen, und ich habe reihum Rufbereitschaft. Das ist mein Beruf, das kann ich, und ich mache es gern. Verdient habe ich zuletzt 4.200 Euro brutto im Monat plus 450 Euro Außendienstzulage, zusammen also 4.650 Euro.

In fast siebzehn Jahren hat es an meiner Arbeit nie etwas zu beanstanden gegeben — keine Abmahnung, nichts. Bis jetzt.

Angefangen hat der Ärger im Februar. Ich habe schriftlich beim Geschäftsführer, Herrn Vögele, verlangt, dass endlich die vielen Rufbereitschafts-Einsätze nachts und am Wochenende ordentlich abgerechnet werden — da war über Monate einiges liegengeblieben. Herr Vögele war stinksauer, dass ich das schwarz auf weiß aufgeschrieben habe. Seitdem ist das Klima vergiftet.

Und dann kam am Freitag, den 24. April, dieser Brief (Anlage 1). Da schreiben die mir doch tatsächlich, wegen einer ‚betrieblichen Umorganisation‘ werde ich ab dem 1. Juni ‚dauerhaft‘ als Monteur in die Reparaturwerkstatt hier am Standort versetzt. Das heißt: kein Außendienst mehr, kein eigenes Gebiet, keine Kunden — stattdessen den ganzen Tag am Prüfstand alte Antriebe und Türsteuerungen zerlegen und zusammenschrauben, zusammen mit zwei angelernten Hilfskräften. Das ist die Arbeit, die bei uns die Ungelernten machen. Und die Arbeitszeit läuft dann im Zweischichtbetrieb, eine Woche früh ab sechs, eine Woche spät bis zweiundzwanzig Uhr. Die Außendienstzulage, schreiben die, ‚entfällt‘ einfach. Als Grund steht da nur ein einziger Satz, diese ‚Umorganisation‘. Gefragt hat mich vorher kein Mensch.

Ich habe sofort schriftlich widersprochen (Anlage 3) und klargemacht: Ich bin Servicetechniker, ich bleibe Servicetechniker, und die Spätschichten kann ich schon deshalb nicht machen, weil ich abends meine pflegebedürftige Mutter versorge — die wohnt bei uns, Pflegegrad 3, das weiß die Firma auch. Ich habe ausdrücklich geschrieben, dass ich meine normale Arbeit als Servicetechniker im Außendienst weiter anbiete.

Am 1. Juni bin ich dann früh um sieben ganz normal in den Betrieb, wie immer, und habe beim Disponenten nach meinem Tourenplan und meinen Wartungsaufträgen gefragt. Der Werkstattleiter kam und sagte, für mich gebe es keinen Außendienst mehr, ich solle mich an den Prüfstand stellen oder wieder heimgehen. Ich habe gesagt, in die Werkstatt gehe ich nicht, das ist nicht mein Job, aber meine Arbeit als Techniker mache ich sofort, gebt mir meine Aufträge. Nichts. Das ging tagelang so. Ich bin jeden Morgen hin und habe mich angeboten, und jeden Morgen hieß es nur: Werkstatt oder gar nicht.

Dann kam am 5. Juni ein Brief von der Personalabteilung (Anlage 3): Ich ‚verweigere die Arbeit‘, deshalb gebe es auch kein Geld — ‚ohne Arbeit kein Lohn‘. Und am 10. Juni haben sie mir eine Abmahnung reingeknallt (Anlage 3), wegen ‚beharrlicher Arbeitsverweigerung‘, mit der Drohung, beim nächsten Mal fliege ich raus. Und tatsächlich: Auf der Juni-Abrechnung (Anlage 4) steht am Ende null. Kein Grundgehalt, keine Zulage, gar nichts. Ich habe im Juni keinen Cent bekommen, obwohl ich jeden Tag da war und gearbeitet hätte.

Ich verstehe das alles nicht. Die haben doch so eine Versetzungsklausel in meinem Vertrag (Anlage 2), da steht, die dürften mir eine andere Tätigkeit zuweisen. Heißt das, ich muss da jetzt in die Werkstatt, ob ich will oder nicht? Hätte ich vielleicht einfach zuhause bleiben sollen? Ich will doch nur meinen alten Job zurück, mein Geld für den Juni, und dass diese unberechtigte Abmahnung aus meiner Akte verschwindet. Können Sie mir helfen?“

Herr Achberger übergibt Rechtsanwältin Dr. Feßler das Versetzungsschreiben vom 24. April 2026 (Anlage 1), einen Auszug seines Arbeitsvertrags (Anlage 2), den Schriftwechsel mit der Firma nebst Abmahnung (Anlage 3) sowie die Entgeltabrechnung für Juni 2026 (Anlage 4). Er unterzeichnet eine Prozessvollmacht für das einzuleitende Verfahren. Außerdem unterzeichnet er eine Bestätigung, dass er auf die Kostenfolgen von § 12a ArbGG hingewiesen wurde und darauf, dass die Gebühren sich nach dem Streitwert richten.

Auf Nachfrage von Rechtsanwältin Dr. Feßler gibt Herr Achberger noch an: Die Reparaturwerkstatt sei ausschließlich mit zwei angelernten Kräften besetzt; die Servicetechniker würden im Betrieb als die qualifizierten Fachkräfte angesehen und ausschließlich im Außendienst eingesetzt. Ein zweiter, erst 2024 eingestellter Kollege habe zum 1. Juni sein früheres Gebiet übernommen. Der Betrieb setze weiterhin unverändert fünf Servicetechniker im Außendienst ein; von einer echten Verkleinerung des Kundendienstes sei nichts zu bemerken.

Anlage 1 — Versetzungsschreiben („Weisung“) vom 24. April 2026

im Zuge einer betrieblichen Umorganisation unseres Servicebereichs weisen wir Ihnen mit Wirkung zum 1. Juni 2026 dauerhaft die Tätigkeit eines Monteurs in unserer Reparaturwerkstatt am Standort Kempten zu. Rechtsgrundlage sind § 1 Abs. 2 Ihres Arbeitsvertrags sowie unser Direktionsrecht nach § 106 GewO.

Ihre Arbeitszeit richtet sich künftig nach dem Zweischichtmodell der Werkstatt (Frühschicht 6:00–14:00 Uhr, Spätschicht 14:00–22:00 Uhr im wöchentlichen Wechsel). Die Außendienstzulage entfällt mit der Versetzung nach § 3 Abs. 2 Ihres Arbeitsvertrags.

Wir bitten Sie, sich am 1. Juni 2026 um 6:00 Uhr beim Werkstattleiter, Herrn Krug, zu melden.

Anlage 2 — Arbeitsvertrag (Auszug)

Anstellungsvertrag zwischen der Allgäuer Aufzugs- und Fördertechnik GmbH & Co. KG (Gesellschaft) und Herrn Stefan Achberger (Mitarbeiter), geschlossen am 20. August 2009, Beginn 1. September 2009.

§ 1 Tätigkeit und Versetzung. (1) Der Mitarbeiter wird als Servicetechniker im Außendienst (Wartung, Instandsetzung und Störungsbeseitigung an Aufzügen und Fördertechnik) eingestellt. (2) Die Gesellschaft ist berechtigt, dem Mitarbeiter jederzeit nach den betrieblichen Erfordernissen eine andere zumutbare Tätigkeit — auch eine solche geringerer Wertigkeit — zuzuweisen sowie Arbeitsort, Arbeitszeit und die Lage der Arbeitszeit einschließlich Schichtarbeit neu zu bestimmen. Ein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Tätigkeit, der bisherigen Vergütungsstruktur oder der bisherigen Arbeitszeit besteht nicht.

§ 3 Vergütung. (1) Der Mitarbeiter erhält ein Bruttomonatsgehalt von 4.200,00 EUR, zahlbar zum Ende des Kalendermonats. (2) Für die Tätigkeit im Außendienst erhält der Mitarbeiter zusätzlich eine Außendienstzulage von monatlich 450,00 EUR brutto. Die Zulage entfällt ohne Weiteres, sobald der Mitarbeiter nicht mehr im Außendienst eingesetzt wird. Die Gesellschaft behält sich überdies vor, die Zulage jederzeit ohne Angabe von Gründen zu widerrufen; ein Rechtsanspruch auf die Zulage besteht nicht.

§ 5 Arbeitszeit. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. Die Lage der Arbeitszeit im Außendienst richtet sich nach den Wartungs- und Einsatzplänen; sie liegt im Regelfall werktags zwischen 7:00 und 17:00 Uhr.

Anlage 3 — Schriftwechsel und Abmahnung

a) Schreiben des Mandanten an die Geschäftsführung vom 28. April 2026 (Auszug):

„… der Versetzung in die Werkstatt widerspreche ich. Ich bin seit 2009 Servicetechniker im Außendienst; die Zuweisung einer geringerwertigen Werkstatttätigkeit mit Spätschichten bis 22:00 Uhr ist mir nicht zumutbar, zumal ich abends meine im Haushalt lebende, pflegebedürftige Mutter (Pflegegrad 3) versorge. Ich biete Ihnen ausdrücklich weiterhin meine vertragsgemäße Arbeit als Servicetechniker im Außendienst an und werde mich ab dem 1. Juni 2026 wie gewohnt zum Wartungs- und Störungsdienst bereithalten.“

b) Schreiben der Personalabteilung an den Mandanten vom 5. Juni 2026 (Auszug):

„… Sie sind seit dem 1. Juni 2026 der Reparaturwerkstatt zugewiesen. Da Sie sich weigern, die dort zugewiesene Arbeit aufzunehmen, liegt unentschuldigtes Fehlen vor. Einen Vergütungsanspruch haben Sie für diese Zeit nicht (ohne Arbeit kein Lohn). Wir fordern Sie letztmalig auf, die Tätigkeit in der Werkstatt aufzunehmen.“

c) Abmahnung vom 10. Juni 2026 (Auszug):

„Abmahnung. Sie haben sich seit dem 1. Juni 2026 beharrlich geweigert, die Ihnen mit Schreiben vom 24. April 2026 wirksam zugewiesene Tätigkeit in unserer Reparaturwerkstatt aufzunehmen. Damit verletzen Sie Ihre arbeitsvertraglichen Pflichten. Wir mahnen dieses Verhalten ab. Sollten Sie die zugewiesene Arbeit weiterhin verweigern, müssen Sie mit der Kündigung Ihres Arbeitsverhältnisses rechnen. Diese Abmahnung wird zur Personalakte genommen.“

Anlage 4 — Entgeltabrechnung Juni 2026 (Auszug)

Grundgehalt: 4.200,00 EUR. Kürzung wegen unentschuldigten Fehlens (1.–30. Juni 2026): ./. 4.200,00 EUR. Außendienstzulage: 0,00 EUR (entfallen gem. § 3 Abs. 2 Arbeitsvertrag). Gesamtbrutto: 0,00 EUR. Auszahlungsbetrag: 0,00 EUR.

Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist die von Herrn Achberger mandatierte Rechtsanwältin (Kanzlei Feßler & Kollegen, Kempten).

Der geeignete Schriftsatz an das Gericht ist zu entwerfen; dieser hat diejenigen Rechtsausführungen zu enthalten, welche die zu stellenden Anträge stützen. Dabei ist auf den 1. Juli 2026 abzustellen. Der Sachvortrag ist erlassen.

Es ist ein Mandantenschreiben zu fertigen. In diesem ist die Vorgehensweise der Rechtsanwältin zu erläutern sowie auf solche Fragen einzugehen, deren Darlegung im Schriftsatz an das Gericht (derzeit) nicht angezeigt erscheint. Auch in diesem Begleitschreiben ist die Sachverhaltsdarstellung erlassen.

Soweit im Sachverhalt berührte Aspekte nach Ansicht der Bearbeiterin / des Bearbeiters weder in den Schriftsatz gehören noch in das Mandantenschreiben, sind diese in einem Hilfsgutachten zu behandeln. Andere Ansprüche als die von Herrn Achberger angesprochenen sind nicht zu prüfen.

Hinweise:

Ein Betriebsrat besteht nicht; die Anwendung eines Tarifvertrags ist nicht zu prüfen und ungeprüft zu verneinen.

Echtheit und Zugang der Anlagen, die darin genannten Daten und Zeitangaben sowie die rechnerische Richtigkeit der geltend gemachten Beträge und der Basiszinssatz sind unstreitig; streitig ist allein die rechtliche Bewertung.

Der Arbeitsvertrag (Anlage 2) ist ein von der Gesellschaft für alle Servicetechniker einheitlich und unverändert verwendetes Formular.

Ansprüche auf Vergütung von Rufbereitschaft oder Überstunden sind nicht zu prüfen.

Fragen des Datenschutzes und der Beweisverwertung, der Prozesskostenhilfe und des einstweiligen Rechtsschutzes sind nicht zu behandeln.

Kempten und Durach liegen im Bezirk des Arbeitsgerichts Kempten (Allgäu).

Bearbeitungszeit: 5 Stunden.

So führt der Coach

  1. Setze den Kopf der Klageschrift auf: Kanzlei und Gericht, beide Parteien mit Anschrift, bei der Beklagten die vollständige Vertretungskette. Schließe mit der Anzeige der Vertretung und dem Satz, mit dem du die Klage erhebst.

  2. Formuliere den ersten Klageantrag. Der Kläger will festgestellt wissen, dass ihn die Weisung vom 24. April 2026 nicht zu der zugewiesenen Tätigkeit verpflichtet; bezeichne die Weisung nach ihrem Datum und die Tätigkeit nach Art und Ort.

  3. Formuliere den zweiten Klageantrag auf tatsächliche Beschäftigung. Beschreibe die Tätigkeit so genau, dass sich aus dem Titel später vollstrecken lässt.

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