Nenne den Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO — der Vorschrift, die den Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Nenne den Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO — der Vorschrift, die den Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Nenne den Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO — der Vorschrift, die den Verwaltungsrechtsweg eröffnet.