Im mitvermieteten Keller des Mieters M bricht eine Wasserleitung, die schon bei Vertragsschluss fehlerhaft verlegt war; den Vermieter V trifft kein Verschulden.
Im mitvermieteten Keller des Mieters M bricht eine Wasserleitung, die schon bei Vertragsschluss fehlerhaft verlegt war; den Vermieter V trifft kein Verschulden. Kann M Ersatz seiner zerstörten Möbel verlangen?