Im mitvermieteten Keller des Mieters M bricht eine Wasserleitung, die schon bei Vertragsschluss fehlerhaft verlegt war; den Vermieter V trifft kein Verschulden.

Im mitvermieteten Keller des Mieters M bricht eine Wasserleitung, die schon bei Vertragsschluss fehlerhaft verlegt war; den Vermieter V trifft kein Verschulden. Kann M Ersatz seiner zerstörten Möbel verlangen?

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