Genügt es für die gemeinschaftliche Begehung nach § 224 I Nr. 4 StGB, dass bei einer Operation weiteres Personal mitwirkt?
Genügt es für die gemeinschaftliche Begehung nach § 224 I Nr. 4 StGB, dass bei einer Operation weiteres Personal mitwirkt?
Genügt es für die gemeinschaftliche Begehung nach § 224 I Nr. 4 StGB, dass bei einer Operation weiteres Personal mitwirkt?