Gegen B besteht dringender Verdacht einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB, ein Haftgrund nach § 112 II StPO ist nicht festzustellen. Trägt § 112 I

Gegen B besteht dringender Verdacht einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB, ein Haftgrund nach § 112 II StPO ist nicht festzustellen. Trägt § 112 III StPO die Untersuchungshaft?

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