Gegen B besteht dringender Verdacht einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB, ein Haftgrund nach § 112 II StPO ist nicht festzustellen. Trägt § 112 I
Gegen B besteht dringender Verdacht einer gefährlichen Körperverletzung nach § 224 StGB, ein Haftgrund nach § 112 II StPO ist nicht festzustellen. Trägt § 112 III StPO die Untersuchungshaft?