Die Urteilsgründe halten den Angeklagten „nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme“ für überführt, ohne Indizien zu nennen, und verweisen wegen der Einzelheiten auf
Die Urteilsgründe halten den Angeklagten „nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme“ für überführt, ohne Indizien zu nennen, und verweisen wegen der Einzelheiten auf eine Zeugenaussage in der Akte. Was ist daran fehlerhaft?