Der wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge Angeklagte benennt nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses seinen Lieferanten; die Angaben führen zur Festnah

Der wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge Angeklagte benennt nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses seinen Lieferanten; die Angaben führen zur Festnahme. Kommt eine Milderung in Betracht?

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