Der wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge Angeklagte benennt nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses seinen Lieferanten; die Angaben führen zur Festnah
Der wegen Handeltreibens in nicht geringer Menge Angeklagte benennt nach Zustellung des Eröffnungsbeschlusses seinen Lieferanten; die Angaben führen zur Festnahme. Kommt eine Milderung in Betracht?