Der Rechtsbehelf ist offensichtlich erfolglos — wie unterscheiden sich die Nummern 1 bis 3a und die Nummer 4 des § 80 II 1 VwGO?

Der Rechtsbehelf ist offensichtlich erfolglos — wie unterscheiden sich die Nummern 1 bis 3a und die Nummer 4 des § 80 II 1 VwGO?

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