Der Angeklagte schlägt das Opfer aus anderem Grund nieder und fasst erst danach den Entschluss, dessen Geldbörse mitzunehmen. Trägt die Urteilsfeststellung, das
Der Angeklagte schlägt das Opfer aus anderem Grund nieder und fasst erst danach den Entschluss, dessen Geldbörse mitzunehmen. Trägt die Urteilsfeststellung, das Opfer sei eingeschüchtert gewesen, einen Raub nach § 249 I StGB?