B erklärt nach der Belehrung über Schweigerecht und Verteidigerbefragung, er wolle vor seiner Aussage einen Anwalt sprechen, kenne aber keinen. Welche weiteren

B erklärt nach der Belehrung über Schweigerecht und Verteidigerbefragung, er wolle vor seiner Aussage einen Anwalt sprechen, kenne aber keinen. Welche weiteren Hinweise nach § 136 I StPO schuldet ihm der Polizeibeamte?

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