Klausur 6 — Schmiergeld-Verdacht im Einkauf: außerordentliche Verdachtskündigung, misslungene Anhörung und einbehaltene Vergütung (Anwaltsklausur)

Am 22. April 2026 sucht Herr Michael Steinbach, wohnhaft in Ulm, Rechtsanwalt Dr. Weller — Fachanwalt für Arbeitsrecht der Kanzlei Weller · Hoffmann Rechtsanwälte PartG mbB in 89073 Ulm, Neue Straße 40 — in dessen Kanzlei auf und erklärt Folgendes:

„Herr Rechtsanwalt, ich brauche Ihre Hilfe gegen eine Kündigung. Ich bin 47 Jahre alt, verheiratet, habe zwei Kinder, die noch zur Schule gehen. Seit dem 1. September 2016 arbeite ich bei der Donau-Kunststofftechnik GmbH & Co. KG in Ulm — wir stellen Kunststoff-Spritzgussteile für die Automobil- und Hausgerätezulieferung her, etwa 35 Beschäftigte. Ich bin dort der Einkaufsleiter, verantwortlich für die Beschaffung von Kunststoffgranulat und Zukaufteilen; ich verdiene 4.900 Euro brutto im Monat. Wir haben einen dreiköpfigen Betriebsrat, Vorsitzende ist Frau Sailer. In den fast zehn Jahren hat es an meiner Arbeit nie etwas zu beanstanden gegeben, keine Abmahnung, nichts.

Am 23. März wurde ich morgens zum Geschäftsführer, Herrn Dr. Reuter, gerufen. Er sagte, es gebe einen anonymen Hinweis, ich hätte mich beim Einkauf ‚schmieren lassen‘, und stellte mich mit sofortiger Wirkung frei — ich solle das Betriebsgelände verlassen und meine Zugangskarte abgeben. Bezahlt wurde ich zunächst weiter. Am 26. März kam ein Brief, ich solle am 31. März zu einem ‚Anhörungsgespräch‘ kommen.

Bei diesem Gespräch am 31. März saßen Herr Dr. Reuter und die Personalleiterin mir gegenüber. Man sagte mir nur, es bestehe der ‚dringende Verdacht der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Firma Polytec‘; die konkreten Unterlagen könne man mir ‚aus Ermittlungsgründen nicht zeigen‘. Ich habe gefragt, um welche Aufträge, um welche Beträge es gehe — darauf bekam ich keine Antwort. Dr. Reuter sagte wörtlich, für die Geschäftsführung sei die Sache ‚klar‘, das Vertrauen sei ‚ohnehin zerstört‘. Ich solle mich bis 17 Uhr desselben Tages schriftlich äußern, sonst gehe man von einem Schuldeingeständnis aus. Ich war völlig überrumpelt und konnte in den paar Stunden gar nichts Vernünftiges vorbringen; ich habe nur schriftlich bestritten, jemals etwas angenommen zu haben. Am 3. April lag dann die fristlose Kündigung im Briefkasten (Anlage 1).

Jetzt, wo ich die Unterlagen habe (Anlage 3), sehe ich endlich, worum es geht. Es gibt einen anonymen Brief eines offenbar übergangenen Kollegen. Beigefügt sind Kopien von drei Angeboten zu einer Granulat-Bestellung im Herbst 2025, bei der ich den Zuschlag der Polytec Granulat-Handel GmbH gegeben habe, obwohl deren Angebot rund 1,5 Prozent über dem billigsten lag. Und es gibt einen Kontoauszug, der eine Überweisung von 2.500 Euro der ‚Vogler Consulting‘ auf mein Privatkonto im Januar 2025 zeigt.

Das kann ich alles erklären, und ich hätte es am 31. März auch erklärt, wenn man mich gelassen hätte. Polytec habe ich damals genommen, weil deren Ware nachweislich die niedrigste Reklamationsquote hatte und der billigste Anbieter zweimal zu spät geliefert hatte; das habe ich in einem Vergabevermerk festgehalten, den es in der Einkaufsakte gibt. Und die 2.500 Euro waren die Rückzahlung eines privaten Darlehens: Herrn Vogler, den Geschäftsführer der Polytec, kenne ich seit über 15 Jahren privat aus dem Segelverein; ich habe ihm 2019 privat 2.500 Euro geliehen, darüber gibt es einen schriftlichen Darlehensvertrag, und das hat mit den Firmenaufträgen nichts zu tun.

Und dann ist da noch das Geld. Meine März-Abrechnung habe ich bekommen, aber ausgezahlt wurde nichts — die Firma hat mit einer ‚Vertragsstrafe‘ von 4.900 Euro aufgerechnet (Anlage 4). Außerdem habe ich über die letzten elf Monate jede Menge Überstunden angesammelt, die im Zeiterfassungssystem alle erfasst sind (Anlage 4) — rund 200 Stunden. Als ich im Januar Herrn Dr. Reuter darauf angesprochen habe, hieß es nur, das sei ‚mit dem Gehalt abgegolten‘. Jetzt schreibt mir die Personalabteilung, die Überstunden seien ‚verfallen‘ und ohnehin abgegolten. Ich möchte mein Geld und meinen Arbeitsplatz zurück.“

Herr Steinbach übergibt Rechtsanwalt Dr. Weller das Kündigungsschreiben (Anlage 1), einen Auszug seines Arbeitsvertrags (Anlage 2), die ihm ausgehändigten Unterlagen zum Vorwurf und zur Anhörung (Anlage 3) sowie einen Zeiterfassungsauszug nebst Entgeltabrechnung und einem Schreiben der Personalabteilung (Anlage 4). Er unterzeichnet eine Prozessvollmacht für das einzuleitende Verfahren. Außerdem unterzeichnet er eine Bestätigung, dass er auf die Kostenfolgen von § 12a ArbGG hingewiesen wurde und darauf, dass die Gebühren sich nach dem Streitwert richten.

Anlage 1 — Kündigungsschreiben

hiermit kündigen wir das mit Ihnen bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich und fristlos, hilfsweise ordentlich zum nächst zulässigen Termin, das ist nach unserer Berechnung der 31. Juli 2026.

Die Kündigung ist gestützt auf den dringenden Verdacht, dass Sie im Zusammenhang mit der Vergabe von Beschaffungsaufträgen an die Polytec Granulat-Handel GmbH für sich einen Vorteil gefordert oder angenommen haben. Ein solches Verhalten wäre eine schwerwiegende Verletzung Ihrer arbeitsvertraglichen Pflichten und zugleich strafbar (§ 299 StGB). Wir haben Sie hierzu am 31. März 2026 angehört. Ihre Stellungnahme hat den Verdacht nicht ausräumen können. Das für Ihre Vertrauensstellung als Einkaufsleiter erforderliche Vertrauen ist damit zerstört.

Der Betriebsrat ist angehört worden.

Mit freundlichen Grüßen

gez. Dr. Ingo Reuter

Geschäftsführer der Donau-Kunststofftechnik Verwaltungs-GmbH (Komplementärin)

Anlage 2 — Arbeitsvertrag (Auszug)

Anstellungsvertrag zwischen der Donau-Kunststofftechnik GmbH & Co. KG (Gesellschaft) und Herrn Michael Steinbach (Mitarbeiter), geschlossen am 18. August 2016, Beginn 1. September 2016.

§ 2 Tätigkeit. Der Mitarbeiter wird als Einkaufsleiter beschäftigt.

§ 4 Vergütung und Arbeitszeit. (1) Der Mitarbeiter erhält ein Bruttomonatsgehalt von 4.900,00 EUR. (2) Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt 40 Stunden. (3) Mit dem vorstehenden Bruttomonatsgehalt ist die gesamte Tätigkeit des Mitarbeiters einschließlich etwaiger Über-, Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit abgegolten.

§ 12 Vertragsstrafe. Kündigt die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund fristlos, den der Mitarbeiter durch schuldhaft vertragswidriges Verhalten veranlasst hat, so hat der Mitarbeiter eine Vertragsstrafe in Höhe eines Bruttomonatsgehalts zu zahlen. Die Gesellschaft ist berechtigt, die Vertragsstrafe mit noch offenen Vergütungsansprüchen zu verrechnen.

§ 14 Ausschlussfristen. (1) Alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht werden. (2) Lehnt die andere Vertragspartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Geltendmachung, so verfällt der Anspruch, wenn er nicht innerhalb von weiteren drei Monaten gerichtlich geltend gemacht wird.

Hinweis: Der Vertrag ist ein von der Gesellschaft gestelltes Formular. Eine Ausnahme für den gesetzlichen Mindestlohn oder für Ansprüche aus vorsätzlicher Pflichtverletzung enthält § 14 nicht.

Anlage 3 — Unterlagen zum Vorwurf und zur Anhörung

a) Anonymes Schreiben an die Geschäftsführung (Eingang 16. März 2026, Auszug):

„… Sie sollten sich einmal ansehen, warum Herr Steinbach ständig die überteuerte Polytec beauftragt. Da fließt Geld. Fragen Sie ihn mal nach seinem Konto. Ein Mitarbeiter, dem die Augen aufgehen.“

Beigefügt waren dem Schreiben Kopien von drei Angeboten zur Granulat-Bestellung Nr. 2025-114 (Oktober 2025) — Polytec 41.200 EUR, Anbieter B 40.600 EUR, Anbieter C 41.900 EUR — sowie die Kopie eines Kontoauszugs des Mandanten mit einer Gutschrift „Vogler Consulting, 2.500,00 EUR“ vom 14. Januar 2025.

b) Interner Vermerk der Personalleitung über das Gespräch vom 31. März 2026 (Auszug):

„Herrn Steinbach wurde eröffnet, dass gegen ihn der dringende Verdacht der Vorteilsannahme im Zusammenhang mit der Polytec besteht. Auf konkrete Unterlagen wurde aus ermittlungstaktischen Gründen nicht eingegangen. Herr Dr. Reuter stellte klar, dass das Vertrauensverhältnis aus Sicht der Geschäftsführung zerstört ist. Herrn Steinbach wurde Gelegenheit gegeben, sich bis 17:00 Uhr schriftlich zu äußern. Er hat mit E-Mail von 16:52 Uhr jede Vorteilsannahme bestritten, ohne Einzelheiten vorzutragen.“

c) Betriebsratsvorgang:

Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 1. April 2026: „Wir beabsichtigen, Herrn Michael Steinbach (Einkaufsleiter, geb. 12.02.1979, verheiratet, 2 Kinder, beschäftigt seit 01.09.2016) wegen des dringenden Verdachts der Vorteilsannahme bei der Auftragsvergabe an die Polytec Granulat-Handel GmbH außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zu kündigen. Der Verdacht stützt sich auf einen Hinweis sowie auf die Vergabe an einen nicht günstigsten Anbieter und eine Zahlung von 2.500 EUR aus dem Umfeld dieses Lieferanten auf das Privatkonto. Wir haben Herrn Steinbach am 31.03.2026 angehört; er hat den Verdacht bestritten.“

Stellungnahme des Betriebsrats vom 2. April 2026: „Der Betriebsrat nimmt die beabsichtigte Kündigung zur Kenntnis. Angesichts der langen beanstandungsfreien Beschäftigung bittet er, den Sachverhalt noch einmal zu prüfen; eigene Erkenntnisse hat er nicht. Eine abschließende Stellungnahme wird hiermit abgegeben.“

Anlage 4 — Zeiterfassung, Entgeltabrechnung März 2026, Schreiben der Personalabteilung

a) Auszug aus dem elektronischen Zeiterfassungssystem — Mehrarbeit (über 40 Wochenstunden hinaus), Monatssummen:

2025: April 17 · Mai 20 · Juni 22 · Juli 15 · August 12 · September 19 · Oktober 24 · November 18 · Dezember 14 Stunden. 2026: Januar 21 · Februar 18 Stunden. Summe April 2025 bis Februar 2026: 200 Stunden. Die Monatssummen wurden jeweils vom Geschäftsführer im System freigegeben („genehmigt“).

b) Entgeltabrechnung März 2026 (Auszug):

Bruttobezug März 2026: 4.900,00 EUR. Abzug „Vertragsstrafe gem. § 12 Arbeitsvertrag“: 4.900,00 EUR. Auszahlungsbetrag: 0,00 EUR.

c) Schreiben der Personalabteilung an den Mandanten vom 9. April 2026 (Auszug):

„… Mit der außerordentlichen Kündigung ist die Vertragsstrafe nach § 12 des Arbeitsvertrags verwirkt; wir haben sie mit Ihrem März-Entgelt verrechnet. Etwaige Überstunden sind bereits nach § 4 Abs. 3 des Arbeitsvertrags mit dem Gehalt abgegolten; im Übrigen wären sie nach § 14 des Arbeitsvertrags längst verfallen, da nicht fristgerecht schriftlich geltend gemacht. Weitere Zahlungen leisten wir nicht.“

Die Bearbeiterin oder der Bearbeiter ist der von Herrn Steinbach mandatierte Rechtsanwalt (Kanzlei Weller · Hoffmann, Ulm).

Der geeignete Schriftsatz an das Gericht ist zu entwerfen; dieser hat diejenigen Rechtsausführungen zu enthalten, welche die zu stellenden Anträge stützen. Dabei ist auf den 22. April 2026 abzustellen. Der Sachvortrag ist erlassen.

Es ist ein Mandantenschreiben zu fertigen. In diesem ist die Vorgehensweise des Rechtsanwalts zu erläutern sowie auf solche Fragen einzugehen, deren Darlegung im Schriftsatz an das Gericht (derzeit) nicht angezeigt erscheint. Auch in diesem Begleitschreiben ist die Sachverhaltsdarstellung erlassen.

Soweit im Sachverhalt berührte Aspekte nach Ansicht der Bearbeiterin / des Bearbeiters weder in den Schriftsatz gehören noch in das Mandantenschreiben, sind diese in einem Hilfsgutachten zu behandeln. Andere Ansprüche als die vom Mandanten angesprochenen sind nicht zu prüfen.

Hinweise:

Es ist ohne Prüfung zu unterstellen, dass die Kündigung die Schriftform (§§ 623, 126 BGB) wahrt und vom vertretungsbefugten Geschäftsführer der Komplementär-GmbH unterzeichnet wurde; § 174 BGB ist nicht zu problematisieren.

§ 622 BGB (Frist der hilfsweisen ordentlichen Kündigung) ist nicht zu prüfen.

Echtheit und Zugang der Anlagen sowie die im Zeiterfassungssystem ausgewiesenen Stundenzahlen sind unstreitig; der Inhalt des anonymen Schreibens, der Angebotsvergleich und die Überweisung von 2.500 EUR sind als solche unstreitig, ihre rechtliche Bewertung ist streitig.

Fragen der Beweisverwertung und des Datenschutzes, der Prozesskostenhilfe und des einstweiligen Rechtsschutzes sind nicht zu behandeln.

Ulm liegt im Bezirk des Arbeitsgerichts Ulm.

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