Klausur 1 — Tankkartenbetrug im Fuhrpark: außerordentliche Kündigung, Weiterbeschäftigung und Urlaubsabgeltung

Auszug aus der Gerichtsakte des Arbeitsgerichts Osnabrück, Az. 3 Ca 412/26.

Kläger: Andreas Kortmann, Ginsterweg 14, 49088 Osnabrück. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Dr. Petra Lindemann, Osnabrück.

Beklagte: Nordwind Spedition und Logistik GmbH, vertreten durch ihren alleinigen, einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Reinhard Vosskamp, Hafenring 9, 49084 Osnabrück. Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwältin Katharina Böhme, Osnabrück.

Die nachstehenden Schriftstücke sind der Akte in zeitlicher Folge entnommen; Anlagen sind, soweit nicht abgedruckt, ihrem Inhalt nach wiedergegeben. Die Klageschrift ist am 10.06.2026 bei Gericht eingegangen; die Klage ist der Beklagten ausweislich der Zustellungsurkunde am 18.06.2026 zugestellt worden.

I. Klageschrift der Klägervertreterin vom 9. Juni 2026

An das Arbeitsgericht Osnabrück

In dem Rechtsstreit Kortmann ./. Nordwind Spedition und Logistik GmbH zeige ich an, dass ich den Kläger vertrete. Namens und in Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage und werde beantragen:

  1. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche fristlose Kündigung der Beklagten vom 26.05.2026 noch durch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten vom 26.05.2026 zum 31.08.2026 aufgelöst worden ist;
  2. die Beklagte zu verurteilen, den Kläger über den 26.05.2026 hinaus zu unveränderten Arbeitsbedingungen als Berufskraftfahrer und stellvertretenden Disponenten weiterzubeschäftigen;
  3. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.800,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Begründung: Der am 14.08.1985 geborene, verheiratete und zwei minderjährigen Kindern zum Unterhalt verpflichtete Kläger ist seit dem 01.03.2018 bei der Beklagten als Berufskraftfahrer im Fernverkehr und zugleich als stellvertretender Disponent zu einem Bruttomonatsentgelt von 3.250,00 € beschäftigt. Die Beklagte, eine Spedition mit Sitz in Osnabrück, beschäftigt regelmäßig 45 Arbeitnehmer; ein aus fünf Mitgliedern bestehender Betriebsrat ist gebildet. Dem Kläger waren ein Sattelzug sowie eine auf die Beklagte lautende Tankkarte (DKV) zugewiesen; als stellvertretender Disponent hatte er überdies die Tankbelege der Kollegen zu prüfen und abzulegen.

Mit Schreiben vom 26.05.2026, dem Kläger noch am selben Tag zugegangen (Anlage K 1), kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.08.2026. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vorliegenden, binnen drei Wochen erhobenen Klage.

Anlass der Kündigung sind Vorwürfe im Zusammenhang mit der dienstlichen Tankkarte. Der Kläger hat in einer vorübergehenden finanziellen Notlage lediglich drei- oder viermal sein privates Fahrzeug über die Karte betankt. Eine planmäßige Schädigung der Beklagten oder eine Manipulation von Tankbelegen — etwa durch Eintragung unzutreffender Kilometerstände — hat es nicht gegeben; solche Vorwürfe werden bestritten.

Aber selbst ein unterstelltes Fehlverhalten rechtfertigte keine, erst recht keine fristlose Kündigung. Ein solches einmaliges Augenblicksversagen wiegt angesichts der mehr als achtjährigen, bislang beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit des Klägers und seiner zwei Unterhaltspflichten nicht so schwer; jedenfalls hätte es zuvor einer Abmahnung als milderen Mittels bedurft (vgl. BAG „Emmely“). Die Kündigung ist danach unwirksam, der Kläger vertragsgemäß weiterzubeschäftigen.

Unabhängig vom Ausgang des Kündigungsstreits standen dem Kläger bei Beendigung noch 12 Arbeitstage Resturlaub zu. Zu deren Nahme ist er im laufenden Kalenderjahr zu keinem Zeitpunkt aufgefordert und auf einen drohenden Verfall nicht hingewiesen worden. Bei einem Bruttomonatsentgelt von 3.250,00 € und einer Fünf-Tage-Woche ergibt sich ein Abgeltungsbetrag von 1.800,00 € brutto (Tagessatz 150,00 €).

Anlagen: K 1 (Kündigungsschreiben vom 26.05.2026), K 2 (Arbeitsvertrag).

II. Klageerwiderung der Beklagtenvertreterin vom 13. Juli 2026

In dem Rechtsstreit Kortmann ./. Nordwind Spedition und Logistik GmbH zeige ich die Vertretung der Beklagten an und beantrage,

die Klage abzuweisen.

Begründung: Die persönlichen und betrieblichen Angaben des Klägers, sein Entgelt, die Zuweisung von Fahrzeug und Tankkarte sowie das Bestehen eines fünfköpfigen Betriebsrats werden nicht in Abrede gestellt. Unrichtig ist allein die Darstellung des Klägers zu Anlass und Umfang der Kündigung.

Die Tankkarte war nach der Fahrzeug- und Tankkartenordnung der Beklagten (Anlage B 1) ausschließlich zur dienstlichen Betankung des dem Kläger zugewiesenen Sattelzuges (Dieselfahrzeug, Tankvolumen ca. 600 Liter) bestimmt. Der Kläger hat sie gleichwohl im Zeitraum von Dezember 2025 bis Mai 2026 planmäßig und wiederholt eingesetzt, um sein privates Dieselfahrzeug und mitgeführte Reservekanister zu betanken.

Aufgefallen ist dies dem Fuhrparkleiter Jens Brinkmann, dem am 12.05.2026 die monatliche Tankkartenabrechnung mit auffällig gestiegenem Verbrauch vorlag. Herr Brinkmann glich sämtliche Tankkartenumsätze der Vormonate mit den Telematik- bzw. GPS-Daten, den Aufzeichnungen der Fahrtenschreiber (Tachographen) und den Fahrtenbüchern ab und schloss diesen Abgleich am 18.05.2026 ab (Auswertung: Anlage B 2). Danach erfolgten in mindestens 14 Fällen Betankungen über die Karte, während der zugewiesene Sattelzug ausweislich der GPS-Daten an einem anderen Ort abgestellt war, teils mit Kraftstoffmengen, die das Tankvolumen des Fahrzeugs überstiegen. Der hierdurch entstandene Schaden beläuft sich auf 817,60 €. Bei mehreren Tankvorgängen trug der Kläger zudem unzutreffende Kilometerstände in die Belege ein, um die privaten Betankungen als dienstlich erscheinen zu lassen.

Am 19.05.2026 hörte der Geschäftsführer den Kläger zu den Vorwürfen an; dieser räumte ein, „in einigen Fällen“ privat getankt zu haben, bestritt aber eine planmäßige Schädigung und eine Manipulation von Belegen.

Mit Schreiben vom 20.05.2026, dem Betriebsratsvorsitzenden Frank Otte noch am selben Tag übergeben (Anlage B 3), leitete die Beklagte die Anhörung des Betriebsrats nach § 102 BetrVG ein. Mitgeteilt wurden die Person und die Sozialdaten des Klägers (Alter, Familienstand, zwei Unterhaltspflichten, Betriebszugehörigkeit seit dem 01.03.2018, Funktion als Kraftfahrer und stellvertretender Disponent), die beabsichtigte außerordentliche fristlose, hilfsweise ordentliche Kündigung zum 31.08.2026 sowie der Kündigungssachverhalt einschließlich der Schadenshöhe und des Ergebnisses der Anhörung des Klägers vom 19.05.2026. Mit Schreiben vom 25.05.2026 (Anlage B 4) erklärte der Betriebsrat abschließend, gegen beide beabsichtigten Kündigungen bestünden keine Bedenken.

Daraufhin kündigte die Beklagte mit dem vom Geschäftsführer eigenhändig unterschriebenen Schreiben vom 26.05.2026 außerordentlich fristlos, hilfsweise ordentlich zum 31.08.2026.

Das über fünf Monate planmäßig betriebene, auf Verschleierung angelegte Vorgehen hat das auf dem Vertrauensposten des Klägers unerlässliche Vertrauen unwiederbringlich zerstört. Einer Abmahnung bedurfte es angesichts der Schwere der Pflichtverletzung nicht; die Interessenabwägung fällt zulasten des Klägers aus. Auf ein „Augenblicksversagen“ kann er sich ersichtlich nicht berufen.

Eine Urlaubsabgeltung schuldet die Beklagte nicht: Wer das Vertrauen seines Arbeitgebers derart zerstört, hat auch etwaige Urlaubsansprüche verwirkt. Höchst hilfsweise rechnet die Beklagte gegen den geltend gemachten Abgeltungsanspruch mit ihrem Schadensersatzanspruch in Höhe von 817,60 € auf.

Anlagen: B 1 (Fahrzeug- und Tankkartenordnung), B 2 (Abgleich-Auswertung vom 18.05.2026), B 3 (Anhörungsschreiben an den Betriebsrat vom 20.05.2026), B 4 (Stellungnahme des Betriebsrats vom 25.05.2026).

III. Replik der Klägervertreterin vom 20. Juli 2026

Der Kläger bleibt bei seiner Darstellung: Er hat allenfalls drei- oder viermal privat getankt. Die Auswertung Anlage B 2 ist unrichtig, soweit sie mehr als vier Betankungen ausweist; Tankbelege hat der Kläger zu keinem Zeitpunkt manipuliert.

Die Rechtsauffassung der Beklagten zur Urlaubsabgeltung trifft nicht zu. Der Anspruch aus § 7 Abs. 4 BUrlG entsteht mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und besteht unabhängig vom Grund der Beendigung; eine „Verwirkung“ des Urlaubs wegen behaupteten Fehlverhaltens kennt das Bundesurlaubsgesetz nicht. Der Höhe nach (1.800,00 € brutto) ist die Forderung nicht im Streit.

IV. Sitzungsniederschrift (Auszug)

Arbeitsgericht Osnabrück — 3. Kammer — Öffentliche Sitzung

Güteverhandlung vom 30. Juni 2026. Für beide Parteien erschienen die Prozessbevollmächtigten. Eine gütliche Einigung kam nicht zustande. Termin zur streitigen Verhandlung vor der Kammer wurde auf den 22. Juli 2026 bestimmt und der Beklagten Frist zur Klageerwiderung gesetzt.

Kammertermin vom 22. Juli 2026. Die Klägervertreterin stellt die Anträge aus der Klageschrift vom 09.06.2026. Die Beklagtenvertreterin beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagtenvertreterin trägt ergänzend vor, ein nochmaliger Abgleich habe zwei weitere private Betankungen des Klägers aus dem Tatzeitraum ergeben; der Schaden erhöhe sich dadurch um weitere 91,80 €.

Die Kammer erlässt und verkündet folgenden Beweisbeschluss: Über den Umfang der privaten Betankungen ist Beweis zu erheben durch Vernehmung des Zeugen Jens Brinkmann sowie durch Inaugenscheinnahme der Telematik- und Tachographenaufzeichnungen und der Tankbelege.

Der Zeuge Brinkmann bekundet nach Belehrung: Er habe die Tankkartenumsätze mit den GPS- und Tachographendaten sowie den Fahrtenbüchern abgeglichen. In mindestens 14 Fällen sei über die Karte getankt worden, obwohl der Sattelzug des Klägers zur selben Zeit nachweislich andernorts abgestellt gewesen sei; in mehreren Fällen hätten die getankten Mengen das Fassungsvermögen des Fahrzeugtanks überstiegen. Der so ermittelte Schaden belaufe sich auf 817,60 €.

Die anschließende Inaugenscheinnahme der Telematik- und Tachographenaufzeichnungen und der Tankbelege bestätigt die Angaben des Zeugen.

Die Parteien verhandeln streitig zur Sach- und Rechtslage. Der Vorsitzende schließt die mündliche Verhandlung; als Verkündungstermin wird der Schluss der Sitzung bestimmt.

  1. Auftrag. Entwerfen Sie das Urteil des Arbeitsgerichts Osnabrück mit Tenor, Tatbestand und Entscheidungsgründen. Über die Kosten und den Streitwert ist im Urteil zu entscheiden.

  2. Erlassen. Das Rubrum und die Rechtsmittelbelehrung sind nicht auszuführen.

  3. Zulässigkeit. Auf die Zulässigkeit der Klage ist einzugehen. Von der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung der Prozessbevollmächtigten, der Formwirksamkeit und Rechtzeitigkeit der Schriftsätze sowie der ordnungsgemäßen Ladung ist auszugehen.

  4. Abgrenzung. Fragen des Datenschutzes sowie eines Beweisverwertungsverbots hinsichtlich der Telematik-, GPS- und Tachographenaufzeichnungen sind nicht zu prüfen; von der Verwertbarkeit dieser Aufzeichnungen ist auszugehen.

  5. Hilfsgutachten. Auf Gesichtspunkte, auf die es nach Ihrer Lösung nicht ankommt, ist — ggf. hilfsgutachterlich — einzugehen.

  6. Bearbeitungszeit: 5 Stunden.

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