Der Wortlaut
Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen — ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung (BGH, Urteil vom 10. Juli 1953 – V ZR 22/52, BGHZ 10, 171) —, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern (BGH, Urteil vom 14. März 2025 – V ZR 153/23, BGHZ 243, 284). Der enge Verwendungsbegriff ist aufgegeben.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen
- Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung
- auch wenn sie die Sache grundlegend verändern
- enge Verwendungsbegriff ist aufgegeben