Verwendung

Sachenrecht · Feld 5 · D-5.10 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Verwendungen sind alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen — ihrer Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung (BGH, Urteil vom 10. Juli 1953 – V ZR 22/52, BGHZ 10, 171) —, auch wenn sie die Sache grundlegend verändern (BGH, Urteil vom 14. März 2025 – V ZR 153/23, BGHZ 243, 284). Der enge Verwendungsbegriff ist aufgegeben.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • alle Vermögensaufwendungen, die der Sache zugutekommen sollen
  • Erhaltung, Wiederherstellung oder Verbesserung
  • auch wenn sie die Sache grundlegend verändern
  • enge Verwendungsbegriff ist aufgegeben

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