Der Wortlaut
„Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt“ (§ 31 BGB). Verfassungsmäßig berufener Vertreter ist, wem durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen des Verbandes zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so dass er den Verband im Rechtsverkehr repräsentiert; einer Satzungsgrundlage bedarf es nicht (st. Rspr. des BGH). „Sind Organmitglieder oder besondere Vertreter unentgeltlich tätig oder erhalten sie für ihre Tätigkeit eine Vergütung, die 3 300 Euro jährlich nicht übersteigt, haften sie dem Verein für einen bei der Wahrnehmung ihrer Pflichten verursachten Schaden nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit“ (§ 31a I 1 BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter
- in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen
- zum Schadensersatz verpflichtende Handlung
- allgemeine Betriebsregelung und Handhabung
- bedeutsame, wesensmäßige Funktionen des Verbandes
- selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung
- Verband im Rechtsverkehr repräsentiert
- Satzungsgrundlage
- unentgeltlich tätig
- Vergütung, die 3 300 Euro jährlich nicht übersteigt
- dem Verein
- nur bei Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 31, § 31a I BGB · Gesetzeswortlaut