Der Wortlaut
„Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts“ (§ 21 BGB). „Ein Verein, dessen Zweck auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt in Ermangelung besonderer bundesgesetzlicher Vorschriften Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung. Die Verleihung steht dem Land zu, in dessen Gebiet der Verein seinen Sitz hat“ (§ 22 BGB). Erlangt ein Verein keine Rechtspersönlichkeit, gelten für den nicht wirtschaftlichen die §§ 24 bis 53 BGB, für den wirtschaftlichen die Vorschriften über die Gesellschaft entsprechend (§ 54 I BGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
- Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister
- auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet
- Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung
- Land
- Sitz
- keine Rechtspersönlichkeit
- Vorschriften über die Gesellschaft