Nießbrauch (§ 1030 BGB)

Sachenrecht · Feld 11 · D-11.08 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch) (§ 1030 I BGB). Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden (§ 1030 II BGB). Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden (§ 1059 BGB) — ohne Gestattung. Er erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 S. 1 BGB). Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung (§ 1065 BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Eine Sache kann in der Weise belastet werden, dass derjenige, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, berechtigt ist, die Nutzungen der Sache zu ziehen (Nießbrauch)
  • Der Nießbrauch kann durch den Ausschluss einzelner Nutzungen beschränkt werden
  • Der Nießbrauch ist nicht übertragbar. Die Ausübung des Nießbrauchs kann einem anderen überlassen werden
  • ohne Gestattung
  • erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers
  • Wird das Recht des Nießbrauchers beeinträchtigt, so finden auf die Ansprüche des Nießbrauchers die für die Ansprüche aus dem Eigentum geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung

Fundstellen

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