Gebrauchte Ware (§ 476 II BGB)

Schuldrecht BT · Feld 4 · D-4.06 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Gebraucht ist eine Ware, die vor der Veräußerung bereits ihrer Bestimmung gemäß benutzt worden ist. Die Verjährung der in § 437 BGB bezeichneten Ansprüche kann im Verbrauchsgüterkauf vor Mitteilung eines Mangels nicht erleichtert werden, wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt; die Vereinbarung ist nur wirksam, wenn 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und 2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde (§ 476 II BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • vor der Veräußerung bereits ihrer Bestimmung gemäß benutzt
  • vor Mitteilung eines Mangels
  • wenn die Vereinbarung zu einer Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn von weniger als zwei Jahren, bei gebrauchten Waren von weniger als einem Jahr führt
  • 1. der Verbraucher vor der Abgabe seiner Vertragserklärung von der Verkürzung der Verjährungsfrist eigens in Kenntnis gesetzt wurde und 2. die Verkürzung der Verjährungsfrist im Vertrag ausdrücklich und gesondert vereinbart wurde

Fundstellen

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