Garantie (§ 443 BGB)

Schuldrecht BT · Feld 1 · D-1.12 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Garantie ist die Erklärung oder einschlägige Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war und mit der der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung insbesondere die Verpflichtung eingeht, den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen, falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind; dem Käufer stehen im Garantiefall unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche die Rechte aus der Garantie gegen den Garantiegeber zu (§ 443 I BGB). Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet (§ 443 II BGB).

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war
  • zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung
  • den Kaufpreis zu erstatten, die Sache auszutauschen, nachzubessern oder in ihrem Zusammenhang Dienstleistungen zu erbringen
  • falls die Sache nicht diejenige Beschaffenheit aufweist oder andere als die Mängelfreiheit betreffende Anforderungen nicht erfüllt, die in der Erklärung oder einschlägigen Werbung beschrieben sind
  • unbeschadet der gesetzlichen Ansprüche
  • Soweit der Garantiegeber eine Garantie dafür übernommen hat, dass die Sache für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält (Haltbarkeitsgarantie), wird vermutet, dass ein während ihrer Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie begründet

Fundstellen

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