Der Wortlaut
Reparierbar ist eine Sache, wenn sich ein an ihr auftretender Defekt mit verhältnismäßigem Aufwand beseitigen lässt, sei es durch Instandsetzung, sei es durch Austausch des schadhaften Bauteils. Die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden (Art. 229 § 72 S. 2 EGBGB).
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Defekt mit verhältnismäßigem Aufwand beseitigen
- Instandsetzung
- Austausch des schadhaften Bauteils
- Die Neuregelung in § 434 Absatz 3 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wonach die Reparierbarkeit zu den sonstigen Merkmalen der Sache gehört, ist erst auf Kaufverträge zwischen Unternehmern anzuwenden, die nach dem 31. Dezember 2027 geschlossen werden