Erlassvertrag und negatives Schuldanerkenntnis (§ 397 BGB)

Schuldrecht AT · Feld 10 · D-10.13 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Das Schuldverhältnis erlischt, wenn der Gläubiger dem Schuldner durch Vertrag die Schuld erlässt. Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • durch Vertrag die Schuld erlässt
  • Das Gleiche gilt, wenn der Gläubiger durch Vertrag mit dem Schuldner anerkennt, dass das Schuldverhältnis nicht bestehe.

Fundstellen

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