Eintragungspflichtige Tatsache

Handels- und Gesellschaftsrecht · Feld 2 · D-2.04 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

§ 15 HGB knüpft an die einzutragende, also die eintragungspflichtige Tatsache an; die bloß eintragungsfähige genügt nicht. Für die Personenhandelsgesellschaft benennt das Gesetz sie: Änderung der Firma, Verlegung des Sitzes, Änderung der Geschäftsanschrift, Ausscheiden und Eintritt eines Gesellschafters, Änderung der Vertretungsbefugnis (§ 106 VI HGB), dazu die Ersteintragung nach § 106 I, II HGB. Für die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht die Aufzählung in § 707 III BGB, für die Prokura in § 53 HGB. Fehlt die Pflicht, fehlt die Zurechnung, auf der die Sperrwirkung beruht; es bleibt beim allgemeinen Rechtsschein.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • einzutragende
  • eintragungspflichtige
  • eintragungsfähige
  • Firma
  • Sitzes
  • Geschäftsanschrift
  • Ausscheiden
  • Eintritt
  • Vertretungsbefugnis
  • Pflicht
  • Zurechnung

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 15 I HGB · § 106 VI HGB · am Gesetz gebildet

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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