Der Wortlaut
§ 15 HGB knüpft an die einzutragende, also die eintragungspflichtige Tatsache an; die bloß eintragungsfähige genügt nicht. Für die Personenhandelsgesellschaft benennt das Gesetz sie: Änderung der Firma, Verlegung des Sitzes, Änderung der Geschäftsanschrift, Ausscheiden und Eintritt eines Gesellschafters, Änderung der Vertretungsbefugnis (§ 106 VI HGB), dazu die Ersteintragung nach § 106 I, II HGB. Für die eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts steht die Aufzählung in § 707 III BGB, für die Prokura in § 53 HGB. Fehlt die Pflicht, fehlt die Zurechnung, auf der die Sperrwirkung beruht; es bleibt beim allgemeinen Rechtsschein.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- einzutragende
- eintragungspflichtige
- eintragungsfähige
- Firma
- Sitzes
- Geschäftsanschrift
- Ausscheiden
- Eintritt
- Vertretungsbefugnis
- Pflicht
- Zurechnung
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 15 I HGB · § 106 VI HGB · am Gesetz gebildet