Der Wortlaut
Die Gesellschafter „können die Gesellschaft … zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden“ (§ 707 I BGB) – eine Pflicht besteht nicht. „Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen ‚eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts‘ oder ‚eGbR‘ zu führen“ (§ 707a II 1 BGB). „Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt“ (§ 707a III 1 BGB). Das ist eine gesetzliche Verweisung, keine Analogie. Die nicht eingetragene Gesellschaft nimmt an der Registerpublizität überhaupt nicht teil.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- können
- Gesellschaftsregister
- Pflicht
- eGbR
- Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt
- gesetzliche Verweisung
- Analogie
- nicht
- überhaupt nicht
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 707 I BGB · § 707a BGB · Gesetzeswortlaut