Eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Handels- und Gesellschaftsrecht · Feld 2 · D-2.05 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Die Gesellschafter „können die Gesellschaft … zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anmelden“ (§ 707 I BGB) – eine Pflicht besteht nicht. „Mit der Eintragung ist die Gesellschaft verpflichtet, als Namenszusatz die Bezeichnungen ‚eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts‘ oder ‚eGbR‘ zu führen“ (§ 707a II 1 BGB). „Die Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt“ (§ 707a III 1 BGB). Das ist eine gesetzliche Verweisung, keine Analogie. Die nicht eingetragene Gesellschaft nimmt an der Registerpublizität überhaupt nicht teil.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • können
  • Gesellschaftsregister
  • Pflicht
  • eGbR
  • Eintragung bewirkt, dass § 15 des Handelsgesetzbuchs mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden ist, dass das Fehlen der Kaufmannseigenschaft nicht an der Publizität des Gesellschaftsregisters teilnimmt
  • gesetzliche Verweisung
  • Analogie
  • nicht
  • überhaupt nicht

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 707 I BGB · § 707a BGB · Gesetzeswortlaut

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