Betriebsübergang

Arbeitsrecht · 1. Staatsexamen · Feld 8 · D-8.01 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

„Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über, so tritt dieser in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein“ (§ 613a I 1 BGB). Der Tatbestand hat drei Merkmale: eine wirtschaftliche Einheit (Betrieb oder Betriebsteil), die Wahrung ihrer Identität beim Erwerber und den Übergang durch Rechtsgeschäft. Das Merkmal „durch Rechtsgeschäft“ verlangt weder einen Vertrag zwischen Veräußerer und Erwerber noch einen Eigentumsübergang, sondern den Wechsel desjenigen, der die Einheit im eigenen Namen führt, auf rechtsgeschäftlicher Grundlage – Kauf, Pacht, Dienstleistungsvertrag. Ausgenommen bleibt, was nicht auf Rechtsgeschäft beruht – der Übergang kraft Hoheitsakts und die Gesamtrechtsnachfolge, für die § 35a II UmwG, bei der Spaltung iVm § 125 I 1 UmwG, die Absätze 1 und 4 bis 6 des § 613a BGB unberührt lässt. Der Eintritt geschieht kraft Gesetzes: Es bedarf keiner Erklärung, keiner Zustimmung, und weder Veräußerer noch Erwerber können einzelne Arbeitsverhältnisse auswählen. Der Zeitpunkt ist der, in dem der Erwerber die Leitungsmacht tatsächlich übernimmt, nicht der des Verpflichtungsgeschäfts.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Geht ein Betrieb oder Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über
  • in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen ein
  • drei Merkmale
  • wirtschaftliche Einheit
  • Wahrung ihrer Identität
  • durch Rechtsgeschäft
  • Eigentumsübergang
  • Wechsel desjenigen, der die Einheit im eigenen Namen führt
  • rechtsgeschäftlicher Grundlage
  • nicht auf Rechtsgeschäft beruht
  • kraft Hoheitsakts
  • Gesamtrechtsnachfolge
  • unberührt lässt
  • kraft Gesetzes
  • auswählen
  • Leitungsmacht tatsächlich übernimmt

Fundstellen

Woher der Wortlaut stammt

§ 613a I 1 BGB · Gesetzeswortlaut

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