Der Wortlaut
Ein Betriebsteil genügt, und das steht im Gesetz: § 613a I 1 BGB nennt ihn neben dem Betrieb. Betriebsteil ist eine innerhalb des Betriebs abgrenzbare Teileinheit, die selbst eine wirtschaftliche Einheit bildet, also über eine eigene Organisation von Personen und Sachen mit eigenem Teilzweck verfügt. Auf die Eigenschaft als Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG oder auf eine Verselbständigung nach § 4 I 1 BetrVG kommt es nicht an; ebenso wenig auf eine eigene Leitungsstruktur in personellen Angelegenheiten. Übergegangen sind alle Arbeitsverhältnisse, die dem Betriebsteil zugeordnet sind; die Zuordnung folgt der tatsächlichen Eingliederung, nicht dem Wunsch des Erwerbers. Beim Übergang eines Betriebsteils bleibt die Identität an diesem Teil zu messen, nicht am Gesamtbetrieb.
Woran gemessen wird
Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.
- Betriebsteil
- neben dem Betrieb
- innerhalb des Betriebs abgrenzbare Teileinheit
- selbst eine wirtschaftliche Einheit bildet
- Teilzweck
- Betrieb
- nicht
- Leitungsstruktur in personellen Angelegenheiten
- zugeordnet
- tatsächlichen Eingliederung
- Identität
Fundstellen
Woher der Wortlaut stammt
§ 613a I 1 BGB · st. Rspr. des BAG