Beteiligter (§ 830 I 2 BGB)

Lehrstoff · Feld 3 · D-3.10 · Definition aus ALEX – Tutor

Der Wortlaut

Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat (§ 830 I 2 BGB). Beteiligter ist, wer sämtliche Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung mit Ausnahme der Ursächlichkeit erfüllt und dessen Handlung mit den übrigen nach der Verkehrsanschauung sachlich, räumlich und zeitlich einen einheitlichen Vorgang bildet. Hinzu tritt die Beweislage: Bei jedem ist die Ursächlichkeit möglich, bei keinem nachweisbar, und es steht fest, dass mindestens einer den Schaden verursacht hat.

Woran gemessen wird

Diese Wörter müssen im Examen fallen — der Rest darf mit eigenen Worten kommen.

  • Das Gleiche gilt, wenn sich nicht ermitteln lässt, wer von mehreren Beteiligten den Schaden durch seine Handlung verursacht hat
  • sämtliche Voraussetzungen einer unerlaubten Handlung mit Ausnahme der Ursächlichkeit
  • nach der Verkehrsanschauung sachlich, räumlich und zeitlich einen einheitlichen Vorgang
  • Beweislage
  • jedem
  • möglich
  • keinem nachweisbar
  • mindestens einer

Fundstellen

Diesen Wortlaut zu lesen ist das eine. In ALEX – Tutor schreibst du ihn selbst auf, bekommst ihn gegen die tragenden Wörter gemessen — und dann so lange wiedervorgelegt, bis er sitzt: nach der Vergessenskurve, nicht nach Gefühl. Was daneben ging, steht abends im Fehlerprotokoll; ganze Klausuren gehen in die Korrektur. Kostenlos anmelden.

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