Leitsatz
Die vom Kfz-Kaskoversicherer gemäß Ziff. A.2.6.2 AKB zu erstattenden „für die Reparatur erforderlichen Kosten“ umfassen grundsätzlich keine unberechtigten Rechnungspositionen. Das sogenannte Werkstattrisiko verbleibt insoweit in der Regel beim Versicherungsnehmer.
Worum es geht
Nach einem Unfall lässt die Versicherungsnehmerin ihr vollkaskoversichertes Fahrzeug in einer Werkstatt ihrer Wahl reparieren. Der Kaskoversicherer zahlt die Rechnung, zieht aber neben der Selbstbeteiligung 389,01 € ab, weil einzelne Arbeitsschritte nicht erforderlich gewesen seien. Ein Sachverständiger bestätigt das. Die Klägerin verlangt den Betrag trotzdem, Zug um Zug gegen Abtretung ihrer Ansprüche gegen die Werkstatt. Der Bundesgerichtshof weist die Revision zurück.
Maßgeblich ist allein das vertragliche Leistungsversprechen, hier Ziff. A.2.6.2 AKB: Der Versicherer zahlt „die für die Reparatur erforderlichen Kosten“. Versicherungsbedingungen werden so ausgelegt, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse sie versteht. Er setzt „erforderlich“ mit „notwendig“ gleich und rechnet überflüssige, überhöhte oder gar nicht ausgeführte Positionen nicht dazu – auch wenn er als technischer Laie nicht selbst beurteilen kann, was nötig war.
Das unterscheidet den Kaskofall vom Haftpflichtfall. Verlangt der Geschädigte vom Schädiger den Geldbetrag nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB, trägt der Schädiger das Werkstattrisiko (BGH, Urteil vom 16.01.2024 – VI ZR 253/22). Diese Grundsätze gelten in der Kaskoversicherung nicht, weil dort kein Schadensersatz geschuldet wird, sondern eine vertragliche Leistung. Die Bedingungen zeigen dem Versicherungsnehmer selbst, dass die Kasko nicht alles abdeckt: Die Reparaturkosten werden nur bis zum Wiederbeschaffungswert ersetzt, eine 130-Prozent-Grenze gibt es nicht, und es gilt eine Selbstbeteiligung.
Anders kann es liegen, wenn der Versicherer die Werkstatt ausgesucht hat, etwa in Tarifen mit Werkstattbindung. Wer die Reparatur auf Weisung des Versicherers in dessen Partnerwerkstatt ausführen lässt, darf erwarten, dass der Versicherer auch deren Abrechnungsrisiko übernimmt.
Warum das examensrelevant ist
Das Werkstattrisiko gehört zum Kern des Schadensrechts nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Die Entscheidung zieht die Grenze zwischen einem gesetzlichen Schadensersatzanspruch und einem vertraglichen Leistungsversprechen genau an dieser Stelle. Wer den Unterschied nicht sieht, überträgt eine Regel des Haftpflichtrechts auf einen Anspruch, für den sie nicht gilt. Dazu kommt der Maßstab für die Auslegung Allgemeiner Versicherungsbedingungen, der sich auf jede andere Klausel übertragen lässt.
Wo man es abprüfen kann
Erstes Examen: Schuldrecht AT (Umfang des Schadensersatzes, § 249 BGB) und Verkehrsunfallklausur. Zweites Examen: Zivilurteil oder Anwaltsklausur zu einem Verkehrsunfall.
Stelle im Aufbau: Anspruch gegen den Kaskoversicherer aus dem Versicherungsvertrag (§ 1 Satz 1 VVG i. V. m. Ziff. A.2.6.2 AKB), beim Umfang der Leistungspflicht, also bei der Auslegung von „erforderlich“. Als Gegenfolie der Anspruch gegen Schädiger und Haftpflichtversicherer (§ 7 Abs. 1 StVG, § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB), bei dem der Schädiger das Werkstattrisiko trägt.
Auslöser im Sachverhalt: Unfall, Werkstattrechnung, der Versicherer kürzt einzelne Positionen unter Berufung auf ein Gutachten, und in Anspruch genommen wird die eigene Kaskoversicherung statt des Unfallgegners. Achte darauf, wer die Werkstatt ausgewählt hat.
Fehlerquelle: die Werkstattrisiko-Rechtsprechung zu § 249 BGB unbesehen auf die Kaskoversicherung übertragen – oder umgekehrt im Haftpflichtfall die Kürzung wegen überhöhter Werkstattpositionen zulassen.