Leitsatz
- Gegenstände, die ausschließlich Tatmittel oder Tatobjekt einer rechtswidrigen Tat sind, rühren in der Regel nicht aus dieser her und können daher grundsätzlich nicht Bezugsobjekt einer Geldwäsche sein.
- Eine Strafbarkeit wegen Fälschung beweiserheblicher Daten und wegen Urkundenfälschung ist nebeneinander gegeben, selbst wenn sich beide Delikte auf denselben Inhalt beziehen.
Worum es geht
Die Angeklagten gehörten einer Organisation an, die ein staatlich unkontrolliertes Zahlungssystem betrieb. Gelder russischer Kunden flossen über zwei zyprische Firmen auf Konten deutscher Gesellschaften, 247 Überweisungen über zusammen rund 32,7 Mio. €. Das Landgericht sah darin Geldwäsche nach § 261 StGB. Als Vortat nahm es das unerlaubte Erbringen von Zahlungsdiensten in Zypern an, das in Deutschland nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz strafbar wäre.
Der Bundesgerichtshof hebt diese Schuldsprüche auf. Die Gelder rühren nicht aus der Vortat her. Sie waren ihr Gegenstand und nicht ihr Ertrag. „Herrühren“ im Sinne des § 261 Abs. 1 Satz 1 StGB meint den Tatertrag, das Tatprodukt und das, was an deren Stelle getreten ist. Tatmittel und Tatobjekte stehen zwar in Beziehung zur Tat, haben aber regelmäßig nicht ihre Ursache in ihr. Der Senat stützt das auf die Gesetzgebungsgeschichte: Für Schmuggelgut brauchte es früher eine ausdrückliche Sonderregel, und sie ist mit der Reform 2021 entfallen, weil legal erworbenes Vermögen nicht bemakelt werden sollte. Geldwäsche bleibt für den Transport von 1 Mio. € Bargeld, das aus kriminellen Taten stammte. Mit den Schuldsprüchen fällt auch der größte Teil der Einziehung weg.
Der zweite Leitsatz betrifft die gefälschten Rechnungen. Sie wurden zunächst als Dateien übermittelt (Fälschung beweiserheblicher Daten, § 269 StGB), später ausgedruckt und dem Finanzamt vorgelegt (Urkundenfälschung, § 267 StGB). Beide Delikte stehen nebeneinander, auch bei identischem Inhalt: Es sind verschiedene Tatbestände für verschiedene Medien, und mehrere Falsifikate bedeuten mehr Unrecht. Weil der Ausdruck auf einem neuen Tatentschluss beruhte, liegt hier Tatmehrheit vor. Das ist in der Literatur umstritten; ein Teil lässt ein Delikt zurücktreten.
Warum das examensrelevant ist
Die Entscheidung klärt das Tatbestandsmerkmal „Herrühren“ nach der Reform des § 261 StGB 2021, die jede rechtswidrige Tat als Vortat genügen lässt. Gerade weil der Vortatenkatalog weggefallen ist, entscheidet das Herrühren über die Reichweite der Geldwäsche. Der zweite Teil gehört zu den Konkurrenzen bei den Urkundendelikten: Eine Datei, die später ausgedruckt und vorgelegt wird, ist ein klassischer Klausursachverhalt.
Wo man es abprüfen kann
Erstes Examen: Strafrecht BT, Urkundendelikte (§§ 267, 269 StGB) und ihre Konkurrenzen, dazu § 261 StGB, soweit er zum Prüfungsstoff des Landes gehört. Zweites Examen: Revisionsklausur oder Anklage mit Schuldspruch, Konkurrenzen und Einziehung (§§ 73 ff. StGB).
Stelle im Aufbau: § 261 Abs. 1 StGB, objektiver Tatbestand, beim Tatobjekt. Nach der Vortat wird gesondert geprüft, ob der Gegenstand aus ihr herrührt. Bei §§ 267, 269 StGB in den Konkurrenzen.
Auslöser im Sachverhalt: Geld oder Sachen, die bei einer Tat nur bewegt, verwendet oder bearbeitet werden, ohne durch die Tat erlangt zu sein. Eine gefälschte Datei, die später ausgedruckt und einer Behörde vorgelegt wird.
Fehlerquelle: jede Verbindung zur Vortat als Herrühren genügen lassen. Bei den Urkundendelikten § 269 StGB hinter § 267 StGB zurücktreten lassen oder die Frage Tateinheit/Tatmehrheit nicht am Tatentschluss festmachen.