Leitsatz
Das Wiederholungsverbot des § 70 Abs. 4 StPO hindert nicht schon eine erneute Anordnung von Beugehaft, wenn ein Zeuge in demselben Verfahren wiederholt oder einem anderen Verfahren gleichfalls die Aussage in Bezug auf dieselbe Tat im prozessualen Sinne unberechtigt verweigert; vielmehr darf in solchen Fällen lediglich die Vollstreckung mehrerer Beugehaftanordnungen insgesamt die Dauer von sechs Monaten nicht überschreiten.
Worum es geht
Ein Zeuge verweigert die Aussage, ohne sich auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht (§§ 52 ff., 55 StPO) berufen zu können. Das Gericht kann ihm die Kosten auferlegen, ein Ordnungsmittel verhängen und nach § 70 Abs. 2 StPO Beugehaft anordnen. § 70 Abs. 4 StPO setzt dem eine Grenze: „in demselben oder einem anderen Verfahren“ darf die Haft „wegen derselben Tat“ nicht wiederholt werden.
Der 3. Strafsenat liest diese Grenze als Vollstreckungs-, nicht als Anordnungsverbot. Verweigert derselbe Zeuge nach seiner Freilassung erneut, darf das Gericht erneut anordnen — nur zusammengerechnet dürfen alle Beugehaftanordnungen wegen derselben prozessualen Tat sechs Monate nicht überschreiten.
Der Unterschied ist praktisch: Nach der Gegenauffassung wäre der Zeuge nach einer einmal vollzogenen Beugehaft für immer unerreichbar; nach dieser Lesart bleibt das Zwangsmittel wirksam und die Sechsmonatsgrenze schützt trotzdem seine Freiheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG).
Warum das examensrelevant ist
Die Beugehaft ist der Standardfall einer Zwischenverfügung in der Hauptverhandlung, und § 70 StPO steht im Pflichtstoff. Geprüft wird sie im Zweitexamen als Beschluss mit Begründung — samt der Frage nach der Beschwerde (§ 304 StPO). Wer die Sechsmonatsgrenze für eine Grenze der ANORDNUNG hält, kommt zum falschen Tenor.
Wo man es abprüfen kann
Erstes Examen: Strafprozessrecht, soweit es Pflichtstoff ist — die Zeugenpflichten und ihre Durchsetzung. Zweites Examen: Strafrechtsklausur als Beschluss samt Begründung, dazu die Beschwerde (§ 304 StPO).
Stelle im Aufbau: Zeugenvernehmung, der Zeuge verweigert die Aussage. Zuerst die Frage nach einem Recht dazu (§§ 52 bis 55 StPO). Besteht keines, folgen die Rechtsfolgen des § 70 StPO: Kosten und Ordnungsmittel (Abs. 1), Beugehaft (Abs. 2) — und die Grenze des Abs. 4.
Auslöser im Sachverhalt: derselbe Zeuge verweigert erneut die Aussage, in demselben oder in einem anderen Verfahren, aber zu derselben Tat im prozessualen Sinn — und Beugehaft ist gegen ihn schon einmal vollzogen worden.
Fehlerquelle: § 70 Abs. 4 StPO als Verbot der erneuten ANORDNUNG lesen. Die Vorschrift begrenzt die Vollstreckung: Alle Beugehaftanordnungen wegen derselben prozessualen Tat dürfen zusammen sechs Monate nicht überschreiten. Zweite Falle: „dieselbe Tat“ materiell statt prozessual verstehen.