Worum es geht
Ein Zivilgericht übergeht Vortrag, den die Gegenseite gar nicht bestritten hat, und begründet nicht, warum. Die Kammer des Zweiten Senats sieht darin einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot und gibt der Verfassungsbeschwerde nach § 93c BVerfGG statt.
Der Maßstab ist eng, und das ist der Kern: Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz. Eine einfachrechtlich falsche Entscheidung ist noch keine willkürliche. Willkür liegt erst vor, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist und sich der Schluss aufdrängt, dass sie auf sachfremden Erwägungen beruht.
Unstreitiges Vorbringen ohne ein Wort zu übergehen erfüllt das — nicht, weil das Ergebnis falsch wäre, sondern weil die Entscheidung nicht mehr nachvollziehbar ist.
Neben dem Willkürverbot steht der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG); die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) ist dafür der Rechtsbehelf, der vor der Verfassungsbeschwerde erschöpft sein muss.
Warum das examensrelevant ist
Die Urteilsverfassungsbeschwerde ist die häufigste Form der Verfassungsbeschwerde in der Klausur, und der Prüfungsmaßstab ist die Stelle, an der die meisten Punkte verlorengehen: Wer im Rahmen der Begründetheit einfaches Recht durchprüft, hat die Aufgabe nicht verstanden. Dazu die Subsidiarität — ohne Anhörungsrüge ist der Rechtsweg nicht erschöpft.
Wo man es abprüfen kann
Erstes Examen: Staatsrecht — die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung und der Maßstab, an dem das Bundesverfassungsgericht sie misst. Zweites Examen: mittelbar, als Grund, eine Entscheidung zu begründen.
Stelle im Aufbau: Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde — Beschwerdegegenstand, Beschwerdebefugnis, Rechtswegerschöpfung und Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG), Frist (§ 93 Abs. 1 BVerfGG). Dann die Begründetheit, und dort der Maßstab: Das Bundesverfassungsgericht ist keine Superrevisionsinstanz; geprüft wird die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts. Art. 3 Abs. 1 GG greift als Willkürverbot erst, wenn die Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist. Entschieden wird durch die Kammer (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).
Auslöser im Sachverhalt: ein Zivilgericht stützt sein Urteil auf einen Punkt, den die Gegenseite gar nicht bestritten hatte, und sagt nicht, warum; davor eine Anhörungsrüge (§ 321a ZPO), die ohne Erfolg geblieben ist.
Fehlerquelle: die einfachrechtliche Richtigkeit prüfen, statt den Maßstab anzulegen — eine falsche Entscheidung ist noch keine willkürliche. Zweite Falle: die Subsidiarität übergehen. Wer rügt, dass Vortrag übergangen wurde, muss zuvor die Anhörungsrüge erhoben haben.