Sachenrecht · Eigentum, Besitz und dingliche Sicherheiten · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 6 Aussagen zu beurteilen
B hat S eine Mangelstraße unter Eigentumsvorbehalt geliefert. Im April verkauft B die Anlage an Händler F und tritt ihm ihren Herausgabeanspruch gegen S ab; den Vorbehaltskaufvertrag hat sie F vorher gezeigt. Im Juli zahlt S den Rest. F verlangt die Anlage heraus.
Bs Verfügung über die Mangelstraße an den Händler F war im April zunächst voll wirksam.
Mit Ss Zahlung im Juli wird sie unwirksam, soweit sie deren bedingten Erwerb vereitelt hätte.
Dem Händler F hilft § 161 III BGB, weil er von Ss Anwartschaftsrecht nichts wissen musste.
Die Unwirksamkeit nach § 161 I 1 BGB tritt schon im April mit der Zwischenverfügung selbst ein.
Überträgt S ihr Anwartschaftsrecht weiter und zahlt der Erwerber die Restraten, geht das Eigentum für eine juristische Sekunde durch Ss Vermögen.
B und S können den Vorbehaltskauf samt Anwartschaftsrecht auch dann aufheben, wenn dieses von einer Grundpfandhaftung nach § 1120 BGB erfasst war.
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