Zivilprozessrecht · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 5 Aussagen zu beurteilen
V verlangt von W 9.000 Euro zurück und behauptet, W habe ihr beim Verkauf des Wagens Unfallfreiheit zugesichert. W bestreitet das ausdrücklich. Zwei Zeugen sagen gegenläufig aus, und das Gericht bleibt nach der Beweisaufnahme unentschieden.
Hat W die Zusicherung ausdrücklich bestritten, gilt sie nicht nach § 138 III ZPO als zugestanden.
Die objektive Beweislast trifft V, weil die Zusicherung ein ihr günstiges Tatbestandsmerkmal ist (§ 286 I 1 ZPO).
Das Beweismaß des § 286 I 1 ZPO verlangt eine jeden Zweifel ausschließende, mathematische Sicherheit.
Bleibt es beim non liquet, wird die Klage abgewiesen, obwohl die Zusicherung nicht widerlegt ist.
Ein Anscheinsbeweis kehrt die Beweislast um, so dass W die Zusicherung widerlegen müsste (§ 286 I 1 ZPO).
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