Strafrecht I · Übungsfall aus ALEX – Tutor · 4 Aussagen zu beurteilen
Bei der richterlich angeordneten Durchsuchung der Wohnung der Beschuldigten Aylin Terzi finden die Beamten ein gesperrtes Smartphone. Da Terzi das Passwort verschweigt, drückt ein Beamter ihren Zeigefinger gewaltsam auf den Sensor, um das Gerät zu entsperren.
Das Auflegen des Fingers stellt eine unzulässige Selbstbelastung nach dem Grundsatz nemo tenetur dar, weil der Körper als Beweismittel eingesetzt wird.
Die Maßnahme lässt sich auf § 81b Abs. 1 StPO in Verbindung mit den allgemeinen Durchsuchungsvorschriften stützen.
Das erzwungene Preisgeben des Passworts wäre rechtlich genauso zulässig wie das Auflegen des Fingers, da beides zum selben Ergebnis führt.
Da das Smartphone nun entsperrt ist, dürfen die Beamten uneingeschränkt alle darauf befindlichen privaten Daten und Chats auswerten.
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